1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „und 60 Abs. 2“ in § 59 Abs. 3 des Außerstreitgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „und 60 Absatz 2, in Paragraph 59, Absatz 3, des Außerstreitgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2014, G 135/2014-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Dezember 2014, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „und 60 Abs. 2“ in § 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „und 60 Absatz 2, in Paragraph 59, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann