BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. April 2015

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

90. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. April 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe, Arbeiter/innen und Angestellte
S 2/2015/X/42/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

Die Satzung gilt

  1. Litera a
    Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in Paragraph 2, näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
  2. Litera b
    Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Für alle Arbeitgeber/innen, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

Der zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 6. März 2015 abgeschlossene

Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs,

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 173 aus 2015, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 26. März 2015 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2015 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 30. März 2015 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Binder