BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. April 2015

Teil römisch zwei

89. Bekanntmachung:

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und den Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen

89. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und den Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und den Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Bekanntmachung lautet:

„Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung und Frauen betreffend die Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen“

Novellierungsanordnung 2, Dem Text der Bekanntmachung wird die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3, Dem neuen Paragraph eins, wird folgender Paragraph 2, angefügt:

Paragraph 2,

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den Alevitischen Religionsunterricht wurden von der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich der 5. Klassen der Oberstufen allgemein bildender höherer Schulen, der 1. Klassen berufsbildender mittlerer Schulen und der römisch eins. Jahrgänge berufsbildender höherer Schulen mit Wirksamkeit vom 1. September 2015 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den Alevitischen Religionsunterricht an den Oberstufen allgemein bildender höherer Schulen

Anlage 3

   
  1. Ziffer 4
    Lehrplan für den Alevitischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren Schulen

Anlage 4

   
  1. Ziffer 5
    Lehrplan für den Alevitischen Religionsunterricht an berufsbildenden höheren Schulen

Anlage 5“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 3, 4 und 5 werden nach Anlage 2 angefügt.

Heinisch-Hosek