BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 24. April 2015

Teil römisch zwei

86. Verordnung:

Änderung der Milchmeldeverordnung 2010

86. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Milchmeldeverordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 22, 23, 27, Absatz 2 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milchmeldeverordnung 2010 – MMV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671,“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende von Paragraph eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    der Verordnung (EG) Nr. 1165 aus 2008, über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, Amtsblatt Nummer L 321 vom 01.12.2008 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Erstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Ziffer eins, zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
  2. Absatz 2,Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 5 bis 7 (ausgenommen Paragraph 6, Absatz eins,) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
  3. Absatz 3,Die jährlichen Meldungen im Sinne dieser Verordnung beziehen sich auf das Kalenderjahr, im Kalenderjahr 2015 jedoch lediglich auf den Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2015.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Monatsmeldungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm);
    2. Ziffer 2
      den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
    3. Ziffer 3
      den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
      1. Litera a
        Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
      2. Litera b
        Lieferungen in andere Staaten;
    4. Ziffer 4
      die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen;
    5. Ziffer 5
      den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen;
    6. Ziffer 6
      den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;
    7. Ziffer 7
      den Auszahlungspreis für Milch und
    8. Ziffer 8
      nachstehende Daten je Milcherzeuger:
      1. Litera a
        die Betriebsnummer;
      2. Litera b
        wenn vorhanden die Liefernummer;
      3. Litera c
        die Liefermenge in Kilogramm und
      4. Litera d
        die gelieferten Fetteinheiten.
  2. Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer (Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,) übertragen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Jahresmeldungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
  2. Absatz 2,Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
  3. Absatz 3,Direktverkäufer, die jährlich mindestens 10 000 kg rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, zu melden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Sonstige Meldepflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, kann die AMA abweichend von den Paragraphen 5 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
  2. Absatz 2,Die AMA wird ermächtigt, den geschätzten Auszahlungspreis für Lieferungen des laufenden Monats bei den Unternehmen zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren LFBIS-Nummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Meldepflichten des Unternehmens obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Zeitpunkt der Meldungen

Paragraph 10,

An die AMA sind zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    die wöchentlichen Preismeldungen (Paragraph 7, Absatz eins,) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
  2. Ziffer 2
    die monatlichen Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 7 und gemäß Absatz 4, spätestens am 22. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
  3. Ziffer 3
    die monatlichen Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 spätestens am letzten Tag des Monats nach Ablauf des Berichtsmonats,
  4. Ziffer 4
    die monatlichen Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
  5. Ziffer 5
    die jährlichen Meldungen (Paragraph 6,) spätestens am 31. März nach Ablauf des Berichtsjahres.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 3, 5, 6, 8, 9, Absatz 3 und 10 sowie der Entfall des Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2015, sind auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1.April 2015 beziehen, anzuwenden.“

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