BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 24. April 2015

Teil römisch zwei

84. Verordnung:

Änderung der Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

84. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 6, 29, Absatz 2 und 38 Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission, mit dem Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China erlassen werden (Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Aufgrund des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (ABl. Nr. L 47 vom 20. Februar 2013 S 74 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/474 (ABl. Nr. L 76 vom 20.03.2015 S 64), tritt die am 1. April 2013 in Kraft getretene Verordnung mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Der Anhang in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2015, tritt mit 1. April 2015 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Der Anhang erhält folgende Fassung:

Anhang Spezifische Waren

Code der Kombinierten Nomenklatur

Beschreibung

Frequenz der Pflanzenschutzkontrollen in Prozent

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

15

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

15

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

15

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

15

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

15

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder Pressschiefer

15

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlagen

15

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

15

Rupprechter