80. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen (2. Genehmigungsfreistellungsverordnung)
Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz 7, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Absatz 2, bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und Paragraph 2, nicht anderes bestimmt:
Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:Die in Absatz eins, bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:
an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung gilt nicht für Betriebsanlagen,
die für den Einzelhandel mit Lebensmitteln betrieben werden, oder
bei denen außerhalb der Gebäudehülle mechanische Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind, oder
für deren Lagerungen nach anderen Rechtsvorschriften bei Überschreiten einer in diesen Vorschriften festgelegten Lagermenge spezielle Formen der ausschließlichen Aufbewahrung (Ortsfeste Lagerbehälter, Lagerräume oder Sicherheitsschränke) vorgeschrieben sind, oder
die als Lager gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oderdie als Lager gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, betrieben werden und in denen Stoffe und Gemische gelagert werden, die als gefährliche Stoffe oder Gemische einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Lagermengen oder spezielle Aufbewahrungsformen für derartige Stoffe und Gemische festgelegt sind, oder
bei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist),
oderbei welchen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit musiziert oder, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Kunden ist), , oder
deren Lagerungen den in der Anlage 3 (IPPC-Anlagen) oder der Anlage 5 (Stoffliste zum Abschnitt 8a) der Gewerbeordnung 1994 beschriebenen Definitionen entsprechen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Mitterlehner