BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 23. Jänner 2015

Teil römisch zwei

8. Verordnung:

Änderung der Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

8. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 83, 84 und 87 Absatz 3, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Strichpunkt am Satzende durch einen Punkt ersetzt. Dem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:

„Wird hiervon abgewichen, ist der Kapitalanlagefonds vollständig durch Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu besichern, die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, sofern der Kapitalanlagefonds Wertpapiere hält, die im Rahmen von zumindest sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind und die einzelne Emission 30 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht überschreitet;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem Paragraph 7, Absatz 2, werden folgende Ziffer 10 und 11 angefügt:

  1. Ziffer 10
    sofern nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, eine vollständige Besicherung des Kapitalanalagefonds durch von einem Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere vorzunehmen ist, einen Hinweis darauf;
  2. Ziffer 11
    Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat, welche seiner Gebietskörperschaften oder welche internationale Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters jene Wertpapiere begibt oder garantiert, die die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, als Sicherheiten für mehr als 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds entgegennimmt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Ziffer 4, wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem Paragraph 8, werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Identität des Emittenten der Sicherheiten, sofern die entgegengenommenen Sicherheiten 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds überschreiten; und
  2. Ziffer 6
    ob der Kapitalanlagefonds hinsichtlich der vorgenommenen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte vollständig durch entgegengenommene Wertpapiere besichert wird, die von einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 und Paragraph 8, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft.“

Ettl   Kumpfmüller