BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 13. April 2015

Teil römisch zwei

77. Verordnung:

Änderung der Zeugnisformularverordnung

77. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 22, 22 a, 23 b, 26 b und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, lautet der zweite Halbsatz:

„ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet (Fassung bis 31. August 2017):

  1. Absatz eins,Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 4, 8 bis 12 sowie 15 und 16 zu gestalten. Abweichend davon sind Zeugnisse über abschließende Prüfungen (einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen), die gemäß Paragraph 82 b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden, gemäß den Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015, zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, lautet (Fassung ab 1. September 2017):

  1. Absatz eins,Die Formulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Semesterzeugnisse, Beiblätter zum Semesterzeugnis, Zeugnisse über Semesterprüfungen sowie über den Besuch von Unterrichtsgegenständen, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Zeugnisse über Vorprüfungen, Zeugnisse über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und Abschlussprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 16 zu gestalten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 6, vorletzter Satz lautet:

„In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat zur Beurteilung in den differenzierten Pflichtgegenständen ein auf die grundlegende oder die vertiefte Allgemeinbildung hinweisender Zusatz zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 10, erster Satz lautet (Fassung bis 31. August 2017):

„Für Jahreszeugnisse (Anlagen 2 bis 4) sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das gilt auch für Zeugnisse über abschließende Prüfungen, einschließlich der Vorprüfungen und der Zusatzprüfungen (Anlagen 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015,), die gemäß Paragraph 82 b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2010,, nach den vor dem genannten Bundesgesetz geltenden Bestimmungen abgelegt wurden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 10, erster Satz lautet (Fassung ab 1. September 2017):

„Für Jahres- und Semesterzeugnisse (Anlagen 2 bis 5), für das Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß Anlage 7 sowie für Zeugnisse über abschließende Prüfungen (Anlage 11) und über Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Anlage 12) ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 10, zweiter Satz wird das Zitat „§ 2 Absatz 6, erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
    „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, lit. g/§ 22a Absatz 2, Ziffer 8, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, lautet:

  1. Ziffer eins a
    wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
    „Er/Sie hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, lit. h/§ 22a Absatz 2, Ziffer 9, des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe)/das ... Semester der/des Klasse/Jahrganges (... Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 4 a, folgende Ziffer 4 b, eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    wenn der Schüler gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
    „Er/Sie ist gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu wiederholen.“;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    wenn der Schüler gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
    „Er/Sie ist gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen ………………… berechtigt.“;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 8 a, 8 b, 8 d, 8 e, 8 f, entfällt jeweils die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wendung „ , in der jeweils geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 11, Absatz 6,, Absatz 6 a,, Absatz 6 b, Ziffer 3, oder Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 6a/Abs. 6b Ziffer 3 /, A, b, s, 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    wenn der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer eins, oder 2 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ..................... gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, Ziffer eins /, Z, 2 des Schulunterrichtsgesetzes befreit. Seine/Ihre Leistungen bei der Semesterprüfung/beim Besuch des Pflichtgegenstandes im Schuljahr 20…/… wurden mit „Sehr gut“/„Gut“/„Befriedigend“/„Genügend“ beurteilt.“;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:
    „Er/Sie hat mit ..................... auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 15 a, folgende Ziffer 15 b, eingefügt:

  1. Ziffer 15 b
    wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen hätte:
    „Er/Sie hat infolge Überschreitens der nach Paragraph 23 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes höchstzulässigen Zahl an abzulegenden Semesterprüfungen (Wiederholungen) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung ..................... gemäß Paragraph 11, Absatz 6 /, A, b, s, 6a des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß Paragraph 23, des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit.“;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 18, eingefügt:

  1. Ziffer 18
    wenn der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt hat:
    „Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen ………… ist die Beurteilung auf Grund des der Wiederholung der Schulstufe vorangegangenen Schulbesuches.“;“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22 a, entfällt im Einleitungsteil und im Vermerk jeweils die Wendung „in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,,“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 24, wird im Vermerk die Wendung „BGBl. Nr.“ durch die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 3, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
    „Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.““

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 3, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 3, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In das Abschlusszeugnis an Neuen Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Zeugnisse über abschließende Prüfungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    „Er/Sie ist berechtigt, die Teilprüfung(en) ………….. der Vorprüfung zur Reifeprüfung/Reife- und Diplomprüfung zu wiederholen.“.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    „Er/Sie ist gemäß Paragraph 40, des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“.
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    „Er/Sie ist gemäß Paragraph 40, des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit/Diplomarbeit/Abschlussarbeit berechtigt.“.
  4. Absatz 4,In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;
    2. Ziffer 2
      der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
    3. Ziffer 3
      das Thema der abschließenden Arbeit;
    4. Ziffer 4
      bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);
    5. Ziffer 5
      im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:
      „Er/Sie hat in der/im ..... Klasse/Jahrgang den Freigegenstand ......... im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden erfolgreich besucht.“;
    6. Ziffer 6
      Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur");
    7. Ziffer 7
      wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:
      „Er/Sie ist gemäß Paragraph 40, des Schulunterrichtsgesetzes zur Wiederholung folgender Prüfungsgebiete der Hauptprüfung berechtigt: ...............................................“;
    8. Ziffer 8
      der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache.
  5. Absatz 5,In die Zeugnisse gemäß Absatz 4, ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind
    1. Ziffer eins
      die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,
    2. Ziffer 2
      der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und
    3. Ziffer 3
      schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.
    Weiters sind im Anschluss an die Stundentafel die vom Schüler an der betreffenden Schule ab der 9. Schulstufe besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochenstundenzahl nach Schulstufen anzuführen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a bis 6 c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013, Seite 132

Paragraph 6 a,

In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Berufsbildende höhere Schulen, Werkschulheime, Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen:
    „Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
  2. Ziffer 2
    Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
    „Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist eine besonders strukturierte Berufsausbildung gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.“
  3. Ziffer 3
    Berufsbildende mittlere Schulen:
    „Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“

Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

Paragraph 6 b,

Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

Zeugnis über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester

Paragraph 6 c,

Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß Paragraph 26 b, des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „gemäß Paragraph 22, Absatz 10, des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses“ durch die Wendung „gemäß Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 22 a, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,An Berufsschulen ist bzw. sind in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse, bei modularen Lehrberufen das Modul, bei mehreren Modulen die Module und bei Schwerpunktsetzungen der Schwerpunkt anzugeben.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung zu Paragraph 6

Paragraph 11,

In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015, nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

Paragraph 11 a,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2015, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 2, Absatz 10, erster Satz in der Fassung der Ziffer 5,, Paragraph 2, Absatz 10, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 8 a, 8 b, 8 d, 8 e, 8 f, 9, 13, 16, 22 a und 24, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 11 a, samt Überschrift sowie die Anlagen 2 und 8 bis 12 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz 10, erster Satz in der Fassung der Ziffer 5, treten mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 10, erster Satz in der Fassung der Ziffer 6,, der Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, eins a, 4 b, 6 a, 10, 10 a, 15 b und 18, Paragraph 3, Absatz 3 a, 7 und 7 a, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6 b, samt Überschrift, Paragraph 6 c, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Anlagen 5, 6, 7, 13 bis 16 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 34, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 und 5 bis 14 treten an die Stelle der Anlagen 2, 5 bis 8 und 10 bis 12. Die Anlagen 13 und 14 erhalten die Bezeichnungen „Anlage 15“ und „Anlage 16“.

Heinisch-Hosek