70. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Vorhabensverordnung geändert wird
Auf Grund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit b des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins, und 2, Paragraph 60, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird verordnet:
Die Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Die Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Absatz 2 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ sowie dem Abs. 2 folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2 wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ sowie dem Absatz 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
3. nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2a der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015,“3. nähere Regelungen zur Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Abs. 8 erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:Zum Zwecke der Herstellung des Einvernehmens und der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, haben die haushaltsleitenden Organe der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen entsprechenden Antrag unter Anschluss der gemäß Absatz 8, erforderlichen Unterlagen wie folgt zu übermitteln:
bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV nicht vorliegen,bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV nicht vorliegen,
eine Ergebnisdarstellung gemäß § 8 WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung, sowieeine Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, WFA-GV einschließlich einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß § 5 Abs. 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, in der Fassung von BGBl. II Nr. 68/2015, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß § 5 Abs. 4 der Wirkungscontrollingverordnung;bei Vorhaben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 20 Millionen Euro die Empfehlung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2015,, oder die Erklärung, dass eine solche Empfehlung nicht abgegeben wurde, sowie gegebenenfalls die Begründung des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 5, Absatz 4, der Wirkungscontrollingverordnung;
bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 10a WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Abs. 8 den §§ 10b bis 10d WFA-GV zu entsprechen;bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, bei denen die Voraussetzungen für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a, WFA-GV vorliegen, haben die Unterlagen gemäß Absatz 8, den Paragraphen 10 b, bis 10d WFA-GV zu entsprechen;
bei allen übrigen, nicht von Z 1 und 2 umfassten Vorhaben gemäß § 57 BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 10 WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß § 12 WFA-FinAV zu verwenden.bei allen übrigen, nicht von Ziffer eins, und 2 umfassten Vorhaben gemäß Paragraph 57, BHG 2013 ist die Ergebnisdarstellung auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 10, WFA-FinAV zu beschränken. Dafür ist der Finanzielle-Auswirkungen-Rechner gemäß Paragraph 12, WFA-FinAV zu verwenden.
Die haushaltsleitenden Organe haben auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, und 3, Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft.“
Schelling