67. Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die WFA-Grundsatz-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 3 erster Satz und des § 18 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz und des Paragraph 18, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 489/2012, wird wie folgt geändert:Die WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 5 betreffenden Zeile die Zeile „§ 5a Bündelung“ eingefügt. Die Einträge „3. Abschnitt“, „4. Abschnitt“ und „5. Abschnitt“ werden durch die Einträge „4. Abschnitt“, „5. Abschnitt“ und „6. Abschnitt“ ersetzt; nach dem Eintrag zu § 10 werden folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 5, betreffenden Zeile die Zeile „§ 5a Bündelung“ eingefügt. Die Einträge „3. Abschnitt“, „4. Abschnitt“ und „5. Abschnitt“ werden durch die Einträge „4. Abschnitt“, „5. Abschnitt“ und „6. Abschnitt“ ersetzt; nach dem Eintrag zu Paragraph 10, werden folgende Einträge eingefügt:
„3. Abschnitt |
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung |
§ 10a.Paragraph 10 a, | Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung |
§ 10b.Paragraph 10 b, | Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung |
§ 10c.Paragraph 10 c, | Finanzielle Auswirkungen |
§ 10d.Paragraph 10 d, | Ergebnisdarstellung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, zudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Z 1, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.“Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Ziffer eins,, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Ein Vorhabenbündel besteht aus mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben, denen in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Z 10 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 4, Ziffer 10, entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweils pro Regelungsvorhaben, beziehungsweise Regelungskomplex,“ durch die Wortfolge „für jedes Regelungsvorhaben“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „jeweils pro Regelungsvorhaben, beziehungsweise Regelungskomplex,“ durch die Wortfolge „für jedes Regelungsvorhaben“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen sie gebündelt werden (§ 5a). Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.“Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen sie gebündelt werden (Paragraph 5 a,). Abweichend von Absatz 2, kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben vorbereitet wird, hat von den haushaltsführenden Stellen innerhalb seines Wirkungsbereichs sowie durch Koordination mit den durch die Auswirkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen haushaltsleitenden Organen die notwendigen Angaben für die Durchführung der Abschätzung einzuholen; die mitwirkenden Organe sind, im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten, zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Auswirkungen verpflichtet.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bündelung
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.Pro Vorhabenbündel (Paragraph 5, Absatz 2 a,) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.
(2)Absatz 2,Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
die Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oderdie Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhabendie Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
ändern.
(3)Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
(5)Absatz 5,Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
(6)Absatz 6,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.“Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.“Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Abschnitte 3 bis 5 erhalten die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“, „5. Abschnitt“ und „6. Abschnitt“. Nach § 10 wird folgender 3. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Die Abschnitte 3 bis 5 erhalten die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“, „5. Abschnitt“ und „6. Abschnitt“. Nach Paragraph 10, wird folgender 3. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben
keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 mit sich bringt,keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit sich bringt,
keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, undkeine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 20 Millionen Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 9, WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, und
in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß § 23 Abs. 2 BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.Absatz eins, gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den Paragraphen 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß Paragraph 14, ARR 2014.
(3)Absatz 3,Für Regelungsvorhaben erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler undgemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und
gemäß Abs. 1 Z 2 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
(5)Absatz 5,Ist die Prüfung gemäß Abs. 3 auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.Ist die Prüfung gemäß Absatz 3, auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.
(6)Absatz 6,Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
(7)Absatz 7,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.
Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 10b.Paragraph 10 b,
(1)Absatz eins,Die Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.
(2)Absatz 2,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Abs. 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Absatz 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.
(3)Absatz 3,Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie allfällige Alternativen zu beschreiben.
(4)Absatz 4,Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel im Bundesvoranschlag darzustellen.
(5)Absatz 5,Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden.
Finanzielle Auswirkungen
§ 10c.Paragraph 10 c,
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der WFA-FinAV abzuschätzen. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013 auf Grund der WFA-FinAV abzuschätzen.
Ergebnisdarstellung
§ 10d.Paragraph 10 d,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
Problemanalyse, Zielformulierung und gewählte Maßnahmen
die finanziellen Auswirkungen gemäß der in den WFA-FinAV festgelegten Vorgaben.
(2)Absatz 2,Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 11, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben, für die eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, ausgenommen.
(1b)Absatz eins b,Abs. 1a gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.“Absatz eins a, gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den Paragraphen 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß Paragraph 14, ARR 2014.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „IT-Anwendung für“ die Wortfolge „die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „IT-Anwendung für“ die Wortfolge „die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz lautet:
„(2)Absatz 2,Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Inhalt des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Inhalt des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z 1a, 4a und 10, § 5 Abs. 2, 2a und 10, § 5a samt Überschrift, § 10 Abs. 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, § 11 Abs. 1a und 1b, § 13 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 11 Abs. 1a ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Ziffer eins a, 4 a und 10, Paragraph 5, Absatz 2, 2 a und 10, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2,, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, Paragraph 11, Absatz eins a und eins b, Paragraph 13, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,, treten mit 1. April 2015 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins a, ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015, unter Paragraph 10 a, Absatz eins, fallen würden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Der Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 wird folgende Anlage 3 zu § 10d Abs. 2 angefügt:Der Anlage 2 zu Paragraph 8, Absatz 2, wird folgende Anlage 3 zu Paragraph 10 d, Absatz 2, angefügt:
Anlage 3 zu § 10d Abs. 2Anlage 3 zu Paragraph 10 d, Absatz 2
Schritt
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Inhalt
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Teilbereiche
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Bezeichnung des Vorhabens
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Bezeichnung des Vorhabens
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Problemanalyse
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Grund des Tätigwerdens
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Problem
Ursachen
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Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht
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Ausmaß des Problems
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Größenordnung
Entwicklungstendenzen
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Betroffene
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allfällige Alternativen
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Zielformulierung
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Beschreibung des Ziels
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Beschreibung der Zielverfolgung
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Maßnahmenformulierung
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Bezeichnung der Maßnahme
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Beschreibung der Maßnahme
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Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
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Vereinfachte Darstellung
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Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013
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Vertiefende Abschätzung
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Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 5 BHG 2013Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, und 5 BHG 2013
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