BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. März 2015

Teil römisch zwei

63. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

63. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, Ziffer 14 und 15 und Absatz 4, sowie der Paragraphen 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 555 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 170 vom 30.06.2008 Seite 1,
    bezüglich unionsrechtlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
  2. Absatz 2,Unionsrechtliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, angeführte Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Absatzförderung (Artikel 45, der genannten Verordnung),
    2. Ziffer 2
      Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (Artikel 46, der genannten Verordnung) und
    3. Ziffer 3
      Investitionen (Artikel 50, der genannten Verordnung).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Anträge auf Absatzförderung sind beim BMLFUW einzureichen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gemäß Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden und im Falle der Absatzförderung jener Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag gültig war, an dem der Antrag auf Abrechnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gestellt worden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Der zweite Abschnitt samt Überschrift lautet:

„2. Abschnitt
Absatzförderung

Förderfähige Maßnahmen und Märkte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 5 b, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, sind in Anhang römisch eins (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang römisch eins a (Absatzförderung in Mitgliedstaaten) aufgelistet.
  2. Absatz 2,Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine auf allen Drittlandsmärkten und in allen Mitgliedstaaten gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gemäß Artikel 5, Absatz 2 der VO (EG) 555 aus 2008, muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, usw.). Als Qualitätsargumente sollen bestimmte Anbaugebiete Österreichs, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden können. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht und im Hinblick auf die Förderfähigkeit zu berücksichtigen. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.
  4. Absatz 4,Grundsätzliches Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten ist die Verbraucher-information über den verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren und/oder über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche sie aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Die Maßnahmen müssen zum Ziel haben, die Konsumenten für hochwertige, regionsspezifische Erzeugnisse zu sensibilisieren. Weiters ist mit den Maßnahmen über die EU-Vorgaben in Bezug auf Erzeugung, Qualitäts- und Herkunftsangaben bei geschützten geographischen Angaben zu informieren und es ist zu einem verantwortungsvollen Trinkverhalten aufzurufen. Den Vertriebspartnern im Bereich Handel und Gastronomie sind die nötigen Unterlagen und das Wissen zur Verfügung zu stellen, um die Konsumenten im Sinne der Kampagne zu informieren.

Auswahlverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Programme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten und Programme zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten können jederzeit schriftlich dem BMLFUW vorgelegt werden. Die Programme haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Anhang römisch eins bzw. Anhang römisch eins a,
    2. Ziffer 2
      eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Land und Jahr und
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung des förderungswerbenden Betriebs;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten die Exporttätigkeit des förderungswerbenden Betriebs insgesamt, die zum Zeitpunkt der Programmerstellung aktuellen Exportdaten für die geplanten Drittländer sowie eine Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten nach der Durchführung des Programms sowie
    5. Ziffer 5
      eine Darstellung der Kapazitäten des förderungswerbenden Betriebs für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen des Programms.
  2. Absatz 2,Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Bewertung durch die Landwirtschaftskammer Österreich, die Wirtschaftskammer Österreich und die Österreich Wein Marketing GmbH einholen. Er hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Die Erlassung eines entsprechenden Genehmigungsbescheides des BMLFUW gilt als Abschluss eines Vertrages im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008,. Der Genehmigungsbescheid hat die gemäß dem Förderungsprojekt durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten. Nach Erlassung des Genehmigungsbescheides ist vom förderungswerbenden Betrieb ein eigenes Konto einzurichten, über das ausschließlich die Zahlungen zum Zwecke der Durchführung des Programms erfolgen dürfen.
  4. Absatz 4,Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist dem BMLFUW schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche zu einer Reduktion der genehmigten Gesamtkosten von mehr als 30% führen oder zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahmen und/oder Zielmärkte führen, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden; dabei kann der BMLFUW eine Bewertung gemäß Absatz 2, einholen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung der Gesamtkosten des Programms führen.
  6. Absatz 6,Für förderbare Kosten eines Programms für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten gilt eine Untergrenze von mindestens 50.000,- Euro netto; für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten gilt eine Untergrenze von mindestens 20.000,- Euro netto. Bei Programmen für Absatzfördermaßnahmen auf Drittlandsmärkten mit förderbaren Kosten von mehr als 1 Mio. Euro und bei allen Programmen für Absatzfördermaßnahmen in Mitgliedstaaten sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen stehenden Personalkosten des Förderungswerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen maximal 5% der gesamten förderbaren Kosten betragen.

Abschluss der Programme, Abrechnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für jedes Programm kann mit 31. Dezember des jeweiligen laufenden Jahres und mit 30. Juni des jeweiligen laufenden Jahres eine (Zwischen-)Abrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als 2 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gemäß Artikel 5, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 555 aus 2008, möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist mindestens eine Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen – spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums – und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen (Zwischen-)Abrechnung.
  2. Absatz 2,Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen getrennt enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gemäß Paragraph 5, Absatz eins,) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Abrechnungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag an die AMA auf Gewährung einer Beihilfe.
  4. Absatz 4,Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
  5. Absatz 5,Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.
  6. Absatz 6,Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Jeder Weinbautreibende (Bewirtschafter eines Weingartens auf eigene Rechnung und Gefahr) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, berechtigt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sind:
    1. Ziffer eins
      Betriebe, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,) sowie
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinichtungen“ auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das von der Europäischen Union für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget gemäß Anhang römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, ist unter Berücksichtigung der größtmöglichen Effizienz der Fördermaßnahmen durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufzuteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Außerkrafttreten

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 453, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 2010, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 112, außer Kraft. Anträge, die auf der Basis der letztgenannten Verordnung gestellt wurden, sind weiterhin nach dieser zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 9, Die Bezeichnung des Anhanges und die Überschrift zu Anhang römisch eins lauten:

„ANHANG römisch eins zu Paragraph 4, Absatz eins Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten“

Novellierungsanordnung 10, Nach Anhang römisch eins wird folgender Anhang römisch eins a eingefügt:

„ANHANG römisch eins a zu Paragraph 4, Absatz eins Förderfähige Maßnahmen und förderbare Kosten zu Absatzförderungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten

  1. Absatz a,
    Medien:
    Gefördert werden Informationskampagnen in den Medien wie zB Inserate in Printmedien, Ankündigung von Veranstaltungen, Medienpromotion, Social Media, Podcasts, TV-Spots und Rundfunkspots. Die förderbaren Kosten umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Informationskampagnen.
  2. Absatz b,
    Informationsveranstaltungen in den Ursprungsgebieten:
    Gefördert werden Informationsmaßnahmen
    im Bereich von Informationsreisen nach Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);
    im Bereich der direkten Konsumenteninformation auch Maßnahmen und Verkostungen am POS;
    im Bereich der klassischen PR-Arbeit wie z. B. Presseaussendungen, sonstige PR-Aktivitäten und Kosten für PR-Agenturen;
    zur Kombination von Herkunftsweinen und regionalen Speisen.
    Die förderbaren Kosten (auch von im Ausland tätigen Repräsentanten an den Förderungswerber weiter verrechnete Kosten) umfassen
    bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind; weiters die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
    bei direkter Konsumenteninformation am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen Informationsmitteln sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inkl. Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.);
    die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind;
    sowie generell Kosten für Agenturtätigkeiten. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar.
  3. Absatz c,
    Informationsmaterial:
    Gefördert wird die Erstellung und der Versand von Informationsmaterial, z. B. Broschüren, Pressetexte, didaktisches Material, DVDs, Filme und Plakate (einschließlich Übersetzungskosten).
  4. Absatz d,
    Messen, Ausstellungen und Schulungen:
    Gefördert wird die Teilnahme und/oder Veranstaltung an/von Messen, Ausstellungen und Schulungen, um über den verantwortungsvollen Weinkonsum einschließlich der Kombination von Herkunftswein mit regionalen Speisen, über die mit Alkohol verbundenen Gefahren oder über die Regeln der EU zu geschützten Ursprungsbezeichnungen zu informieren. Schulungsmaßnahmen können sich sowohl an Erwachsene als auch an Schüler in allgemeinen Schulen, in Gastronomie- oder Hotelfachschulen richten. Förderbar sind auch Maßnahmen im Rahmen von „Wine in Moderation“.
    Die förderbaren Kosten umfassen die Teilnahmegebühren und Veranstaltungskosten für Messen, Ausstellungen und Schulungen, weiters die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstige Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Die förderbaren Kosten umfassen auch die Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung sowie die Reise- und Unterkunftskosten des Förderungswerbers gemäß den Kostensätzen, welche in lit. (f) genannt sind. Die Kosten für bei Veranstaltungen ausgeschenkten Wein (ausgenommen dessen Transportkosten zum Veranstaltungsort) und gereichten Speisen sind nicht förderbar. Förderbar sind auch direkt verrechnete Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
  5. Absatz e,
    Marktforschung:
    Gefördert werden die Kosten für die Erstellung von Studien über besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften, welche österr. und europäische Weine aufgrund des geographischen Ursprungs aufweisen. Weiters werden die Kosten für die Erstellung von Studien zur Bewertung der Ergebnisse von Absatzförderungsmaßnahmen gefördert.
  6. Absatz f,
    Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten:
    Die förderbaren Kosten bemessen sich wie folgt:
    Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy Class;
    Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 120,- Euro pro Tag.
    Die Kosten für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. werden durch eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes abgegolten.“

Novellierungsanordnung 11, Anhang römisch vier lautet:

„ANHANG römisch vier zu Paragraph 16, Absatz eins und 2

INVESTITIONEN

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

  1. Litera a
    Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
  1. Litera b
    Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall
  1. Litera c
    Holzgärständer

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.

2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

  1. Litera a
    Kühlaggregat;
  2. Litera b
    Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird;
  3. Litera c
    Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
  4. Litera d
    Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
  5. Litera e
    Steuerungssoftware;
  6. Litera f
    Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
  7. Litera g
    Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
  8. Litera h
    Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
  9. Litera i
    Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:
    FTIR-Geräte
    Handbiegeschwinger
    Handrefraktometer
    Trübungsmessgeräte
    CO2-Messgeräte
    Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern
    Mikroskope
    Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität

Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung und Maischetemperierung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung bzw. Maischetemperierung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

3. Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

4. Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 45.000,- Euro.

5. Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.

6. Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar;

Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.

7. Weinpressen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.“

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