BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. März 2015

Teil römisch zwei

62. Verordnung:

Sparvereinverordnung – SpVV

62. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern (Sparvereinverordnung – SpVV)

Auf Grund des Paragraph 95, Absatz eins a, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in Paragraph 40, Absatz 2, BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können.

Geringere Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 95, Absatz eins, BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      eine vom Kreditinstitut durchgeführte Beurteilung ergibt, dass der Sparverein als Kunde ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt und
    2. Ziffer 2
      der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      alle Mitglieder des Sparvereins natürliche Personen sind.
    Übersteigt der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro, so ist das betreffende Mitglied im Zuge der die Überschreitung verursachenden Einzahlung nach Maßgabe des Paragraph 95, Absatz eins, BWG zu identifizieren.
  2. Absatz 2,Eine Beurteilung nach Absatz eins, Ziffer eins, hat gemäß Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Ettl   Kumpfmüller