62. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern (Sparvereinverordnung – SpVV)
Auf Grund des § 95 Abs. 1a des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 95, Absatz eins a, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 2 BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können. Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in Paragraph 40, Absatz 2, BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können.
Geringere Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 95 Abs. 1 BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofernAbweichend von Paragraph 95, Absatz eins, BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern
eine vom Kreditinstitut durchgeführte Beurteilung ergibt, dass der Sparverein als Kunde ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt und
der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro nicht übersteigt und
alle Mitglieder des Sparvereins natürliche Personen sind.
Übersteigt der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro, so ist das betreffende Mitglied im Zuge der die Überschreitung verursachenden Einzahlung nach Maßgabe des § 95 Abs. 1 BWG zu identifizieren.Übersteigt der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro, so ist das betreffende Mitglied im Zuge der die Überschreitung verursachenden Einzahlung nach Maßgabe des Paragraph 95, Absatz eins, BWG zu identifizieren.
(2)Absatz 2,Eine Beurteilung nach Abs. 1 Z 1 hat gemäß § 40 Abs. 2b BWG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.Eine Beurteilung nach Absatz eins, Ziffer eins, hat gemäß Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Ettl Kumpfmüller