53. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUMAM RCA-Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Beratungsmission (EUMAM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2015/78/GASP vom 19. Jänner 2015 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Beratungsmission (EUMAM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2015/78/GASP vom 19. Jänner 2015 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die
Beratung der Streitkräften der ZAR bei der Handhabung ihrer vorhandenen Ressourcen und bei der Vorbereitung der anstehenden Reform ihrer Streitkräfte,
Beratung der Streitkräfte der ZAR zum Aufbau eines geeigneten Ausbildungsprogramms,
Unterstützung von MINUSCA und der EU-Delegation in Bangui bei der Umsetzung ihrer Aufgaben.
Befugnisse und Mittel
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Durchsetzung der Befugnisse darf zur Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUMAM RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.Zur Durchsetzung der Befugnisse darf zur Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUMAM RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
(2)Absatz 2,Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 1 angewendet werden.Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz eins, angewendet werden.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 3.Paragraph 3,
Die zweite Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (2. EUFOR RCA-Verordnung), BGBl. II Nr. 162/2014, tritt mit Ablauf des 15. März 2015 außer Kraft. Die zweite Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (2. EUFOR RCA-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 15. März 2015 außer Kraft.
Faymann Mitterlehner Ostermayer Kurz Hundstorfer Heinisch-Hosek Karmasin Schelling
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