BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 10. März 2015

Teil römisch zwei

50. Verordnung:

Nadelstichverordnung Bund – B-NastV

 

[CELEX-Nr.: 32010L0032]

50. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund – B-NastV)

Aufgrund der Paragraphen 3, 4, 5, 7 und 8 Absatz 2,, Paragraphen 12, 14 und 15 Absatz 3,, Paragraphen 33, 35 und 41 bis 43 sowie 60 Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.

Anwendung der NastV

Paragraph 2,

Die Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
  4. Ziffer 4
    an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
  5. Ziffer 5
    an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1999,,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 3,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, Amtsblatt Nummer L 134 vom 01.06.2010 Seite 66, umgesetzt.

Schlussbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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