BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 30. Dezember 2015

Teil römisch zwei

466. Verordnung:

Änderung der Rechnungslegungsverordnung 2013 – RLV 2013

466. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes, mit der die Verordnung über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 – RLV 2013) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 116, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2013,, wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird dem Halbsatz „Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof“ die Wortfolge „die Erläuterungen zu“ beigefügt

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „sämtliche“ durch das Wort „den“ sowie das Datum „31. Jänner“ durch das Datum „15. Februar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „die“ durch das Wort „den“ sowie die Wortfolge „nach Paragraphen 15 bis 28 durch die Wortfolge „nach Paragraphen 15, Absatz eins, bis 5 bis 28“ ersetzt und das Datum „5. Februar“ durch das Datum „31. März,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sowie die“ durch das Wort „den“ sowie die Wortfolge „nach Paragraphen 14, 29 und 34 durch die Wortfolge „nach Paragraphen 14, 15, Absatz 6, 29 und 34 ersetzt und das Datum „31. März“ durch das Datum „30. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach Paragraph 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 4, wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 4, wird das Datum „31. März“ durch das Datum „25. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 4, werden am Ende nach dem Wort „mitzuteilen.“ folgende Sätze angefügt:

„Liegen die Jahresabschlüsse des vorangegangenen Finanzjahres nicht rechtzeitig vor, hat die zuständige haushaltsführende Stelle zu prüfen, ob aufgrund anderer Informationen über die Beteiligung Änderungen im Wertansatz der Beteiligung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Diesfalls haben die haushaltsführenden Stellen die zu erwartenden Veränderungen in den Anhangsangaben bis 30. April nachvollziehbar und plausibilisiert darzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 10 bis 12 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, samt Überschrift eingefügt:

„Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen

Paragraph 10,

Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf Grund gegebener Erfordernisse dazu eine Richtlinie notwendig sein, kann er diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt am Ende das Wort „und“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, wird am Ende nach dem Wort „Rückstellung;“ folgendes Wort angefügt:

„sowie“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    einen Risikobericht zu den aus den Haftungen des Bundes gesetzlich oder vertraglich resultierenden weiteren Zahlungsverpflichtungen des Bundes in heimischer und/oder fremder Währung.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 15, Absatz 5, wird die Wortfolge „unter Absatz 2, durch die Wortfolge „unter Absatz 2, Ziffer eins, bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 15, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 und 7 eingefügt:

  1. Absatz 6,Zur Darstellung der Ausnützung der Haftungsobergrenzen des Bundes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die Gesamtrahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Absatz 4, BHOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, und den Stand der Haftungen bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.
  2. Absatz 7,Zur Darstellung der Haftungsstände der einzelnen außerbudgetären Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BHOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die entsprechenden Daten bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die haushaltsführende Stelle hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben“ durch die Wortfolge „Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins, bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten“ durch die Wortfolge „Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Umfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Eintrittswahrscheinlichkeit von Ein- und Auszahlungen beeinflussen können;“ durch die Wortfolge „Umfang und Art der Finanzinstrumente;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten“ durch die Wortfolge „Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Wortfolge „Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins,)“ durch die Wortfolge „Für aktive Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer eins,) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Absatz eins, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, entfällt das Wort „maximale“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 16, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 16, wird nach Absatz 5, folgender neuer Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer eins, wird das Wort „Buchwert“ durch das Wort „Nominalwert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 16, Absatz 7, Ziffer 2, wird zweimal das Wort „Buchwert“ durch das Wort „Nominalwert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 16, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 16, wird nach Absatz 8, folgender neuer Absatz 9, eingefügt:

  1. Absatz 9,Die in den Absatz 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.
    1. Ziffer eins
      Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach
      1. Litera a
        Kategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
      2. Litera b
        Laufzeit (bis zu einem Monat, ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
      3. Litera c
        nach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) und
      4. Litera d
        nach Rating bzw. Bonität („Investment Grade“: außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade“) sowie
      5. Litera e
        dem bewerteten Ausfallsrisiko

    für jede Kategorie zu gliedern.

    1. Ziffer 2
      Finanzinstrumente gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind nach
      1. Litera a
        Schuldgattung,
      2. Litera b
        Währung,
      3. Litera c
        Laufzeit (bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre)
      4. Litera d
        und Verzinsungsart (fix, zero, variabel)

    Sub-Litera, z, u gliedern.

    1. Ziffer 3
      Außerdem hat die haushaltsführende Stelle für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer eins, bis 3) Angaben zu machen über
      1. Litera a
        den Nominalwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres;
      2. Litera b
        eine Überleitung der Nominalwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter Angabe der Zugänge (Erhöhung), Abgänge (Verminderung), Wechselkursdifferenzen;
      3. Litera c
        die Nominalverzinsung und die Rendite in Prozent sowie die Restlaufzeit in Jahren.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 16, Absatz 10, wird die Wortfolge „(Paragraph 81, Ziffer eins, Litera a und b BHG 2013), sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen;“ durch die Wortfolge „(Paragraph 81, BHG 2013), aufgenommen und abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 16, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11,Für Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Absatz eins, Ziffer 2 und 3) sind
    1. Ziffer eins
      die in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Zinsen sowie
    2. Ziffer 2
      die nichtfälligen Finanzschulden
    nach Schuldgattung gegliedert, getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden fünf Jahren und in Summe ab dem sechsten Finanzjahr darzustellen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:“ durch die Wortfolge „Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a bis c entfallen.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:“ durch die Wortfolge „Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis c entfallen.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der erfasste Transferaufwand aus der Abzinsung von unterverzinsten Forderungen;“ durch die Wortfolge „bei erstmaligem Ansatz von unverzinsten Forderungen der erfasste Aufwand aus der Abzinsung von unverzinsten Forderungen auf den Barwert;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „der erfasste Zinsertrag aus unterverzinsten Forderungen;“ durch die Wortfolge „der in der Folge erfasste Zinsertrag aus unverzinsten Forderungen aufgrund der jährlichen Aufzinsung der zum Barwert angesetzten unverzinsten Forderungen;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 20, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 20, wird nach Absatz 2, folgender neuer Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Nominalwert anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 24, Ziffer eins, wird die Wortfolge „IT-Dienstleistungen und -Wartungen,“ durch die Wortfolge „IT-Dienstleistungen und -Wartungen, IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 24, Ziffer 2,, Ziffer 9 und Ziffer 10, entfallen.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 24, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Buchhaltungsaufwand (davon Entgelte gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes),“ durch die Wortfolge „Buchhaltungsaufwand,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 24, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Druckwerke (eigens erstellte und erworbene), davon Fachliteratur, Zeitungen und Bibliotheksbestände,“ durch die Wortfolge „Druckwerke (eigens erstellte und erworbene),“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „direkt oder indirekt“ durch die Wortfolge „unmittelbar oder mittelbar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „direkt oder indirekt“ durch die Wortfolge „unmittelbar oder mittelbar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 36, Absatz 4, wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „bis spätestens 15. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 39, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 und 7 eingefügt:

  1. Absatz 6,Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.“
  2. Absatz 7,Die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 6, sowie Absatz 9, Ziffer 2, lt. d und Ziffer 3, sowie Absatz 11, haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.“

Moser