BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 23. Dezember 2015

Teil römisch zwei

459. Verordnung:

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 – ÖSET-VO 2016

459. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Jänner 2016 bis Ende des Jahres 2017 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 – ÖSET-VO 2016)

Auf Grund Paragraph 19 und Paragraph 20, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung hat die Festsetzung von Einspeisetarifen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20, in Verbindung mit Ziffer 23, ÖSG 2012) zum Gegenstand, denen ein Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, oder Paragraph 7, ÖSG 2012 erteilt worden ist und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, ÖSG 2012), fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse, Geothermie oder Kleinwasserkraft (mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7, ÖSG 2012) betrieben werden.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 5 bis Paragraph 12, bestimmten Einspeisetarife sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des ÖSG 2012 verpflichtet ist und
    2. Ziffer 2
      für die im Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2017, bei Photovoltaikanlagen und Strombojen bis 31. Dezember 2016, ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde, sofern mit der Errichtung bzw. Revitalisierung der Anlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für neue Verträge über Anlagenerweiterungen. Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

Mindestwirkungsgrad

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sind die in der Verordnung bestimmten Einspeisetarife nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ÖSG 2012) bzw. gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60% erreicht wird.
  2. Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades ist vor Inbetriebnahme der Anlage durch ein Konzept zu belegen. Weiters ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen, wobei die ersten drei Monate nach Inbetriebnahme nicht einzurechnen sind.

Geltungsdauer der Einspeisetarife

Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ÖSG 2012

  1. Ziffer eins
    für Anlagen gemäß Paragraph 5 bis 7 sowie Paragraph 11 und Paragraph 12, für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. Ziffer 2
    für Anlagen gemäß Paragraph 8 bis Paragraph 10, für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM EN ISO 16559:2014-12);
  2. Ziffer 2
    „Strombojen“ Stromerzeugungsanlagen, die in Fließgewässern verankert die kinetische Energie von Wasser in elektrische Energie umwandeln, ohne dabei sonstige bauliche Einrichtungen (außer der Verankerung) aufzuweisen;
  3. Ziffer 3
    „hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß Paragraph 8, erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;
  4. Ziffer 4
    „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Photovoltaikanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Tarif für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, wird wie folgt festgesetzt:
    1. bei
      Antragstellung und Vertragsabschluss im Jahr 2016
      8,24 Cent/kWh.
    Als Investitionszuschuss für die Errichtung werden zusätzlich 40% der Errichtungskosten, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 375 Euro/kWpeak gewährt.
  2. Absatz 2,Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss.
  3. Absatz 3,Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Windkraftanlagen

Paragraph 6,

Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    bei Antragstellung im Jahr 2016
    9,04 Cent/kWh;
  2. Ziffer 2
    bei Antragstellung im Jahr 2017
    8,95 Cent/kWh.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Geothermie

Paragraph 7,

Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    bei Antragstellung im Jahr 2016
    7,43 Cent/kWh;
  2. Ziffer 2
    bei Antragstellung im Jahr 2017
    7,36 Cent/kWh.

Einspeisetarife für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenem Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse, jedoch mit Ausnahme von Abfällen mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
        22,22 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        18,80 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
        16,32 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
        14,97 Cent/kWh;
      5. Litera e
        bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
        14,47 Cent/kWh;
      6. Litera f
        bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
        13,88 Cent/kWh;
      7. Litera g
        bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
        13,39 Cent/kWh;
      8. Litera h
        bei einer Engpassleistung von über 10 MW
        10,61 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
        22,00 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        18,61 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
        16,15 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
        14,82 Cent/kWh;
      5. Litera e
        bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
        14,33 Cent/kWh;
      6. Litera f
        bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
        13,74 Cent/kWh;
      7. Litera g
        bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
        13,26 Cent/kWh;
      8. Litera h
        bei einer Engpassleistung von über 10 MW
        10,50 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      Soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. Litera a
        bei hocheffizienten Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW
        18,09 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        12,88 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 kW bis 1 MW
        10,61 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung von über 1 MW bis 1,5 MW
        10,14 Cent/kWh;
      5. Litera e
        bei einer Engpassleistung von über 1,5 MW bis 2 MW
        9,74 Cent/kWh;
      6. Litera f
        bei einer Engpassleistung von über 2 MW bis 5 MW
        9,46 Cent/kWh;
      7. Litera g
        bei einer Engpassleistung von über 5 MW bis 10 MW
        8,62 Cent/kWh;
      8. Litera h
        bei einer Engpassleistung von über 10 MW
        8,22 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 25% reduziert;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Absatz eins, festgesetzten Tarife um 40% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. Litera a
        bei Antragstellung im Jahr 2016
        4,80 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei Antragstellung im Jahr 2017
        4,75 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
      1. Litera a
        bei Antragstellung im Jahr 2016
        5,88 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei Antragstellung im Jahr 2017
        5,82 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 17 beginnen, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 20% reduziert;
    3. Ziffer 3
      bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, werden die in Ziffer eins, festgesetzten Tarife um 30% reduziert.
  4. Absatz 4,Bei Kombination der in Absatz eins bis Absatz 3, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Tarife gemäß Absatz 2 und Absatz 3, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenem Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Einspeisetarife für Ökostrom aus flüssiger Biomasse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus flüssiger Biomasse werden wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      5,57 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      5,51 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, erfüllen.

Einspeisetarife für Ökostrom aus Biogas

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 250 kW
        18,67 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW
        16,15 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,97 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,51 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 250 kW
        18,48 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 250 bis 500 kW
        15,99 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,84 Cent/kWh;
      4. Litera d
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,38 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass tierischer Wirtschaftsdünger mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen. Wird dieser Nachweis von 30% in einem einzigen Kalenderjahr der Förderlaufzeit nicht erbracht, erreicht jedoch die Anlage einen Einsatz tierischen Wirtschaftsdüngers mit einem Masseanteil von mindestens 20%, so gelten für dieses abgelaufene Kalenderjahr rückwirkend die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 2, Litera b, festgesetzten Tarife. Ab dem zweiten Mal stehen für jene Kalenderjahre während der Förderlaufzeit, in denen der Nachweis von 30% nicht erbracht wird, keine über dem Marktpreis liegenden Einspeisetarife mehr zu.
  3. Absatz 3,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins und Absatz 6, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
  4. Absatz 4,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Einspeisetarifen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllen (KWK-Bonus).
  5. Absatz 5,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder Absatz 3,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, werden für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÖSG 2012, für die in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum ein Antrag gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Tarifen gestellt worden ist, als Tarife für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 8, Absatz 3, ÖSG 2012, welches in das Netz eingespeist und auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        16,15 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,97 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,51 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        bei einer Engpassleistung bis 500 kW
        15,99 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei einer Engpassleistung von über 500 bis 750 kW
        12,84 Cent/kWh;
      3. Litera c
        bei einer Engpassleistung über 750 kW
        12,38 Cent/kWh.
  7. Absatz 7,Für elektrische Energie aus Anlagen gemäß Absatz 6, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ÖSG 2012, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus).

Einspeisetarife für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Klärgas
      1. Litera a
        bei Antragstellung im Jahr 2016
        5,76 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei Antragstellung im Jahr 2017
        5,71 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für Deponiegas
      1. Litera a
        bei Antragstellung im Jahr 2016
        4,80 Cent/kWh;
      2. Litera b
        bei Antragstellung im Jahr 2017
        4,75 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Absatz eins,, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Einspeisetarife für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 50% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        10,35 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        7,43 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        6,49 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,42 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,12 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        4,87 Cent/kWh;
      7. Litera g
        für Strombojen für die ersten 500 000 kWh
        13,32 Cent/kWh;
      8. Litera h
        für Strombojen über 500 000 kWh hinaus
        12,32 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        10,25 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        7,36 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        6,43 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,37 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        5,07 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        4,82 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 a, ÖSG 2012 in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% nach Durchführung der Revitalisierung erreicht wird, werden, sofern deren Engpassleistung nicht 2 MW überschreitet, folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung im Jahr 2016
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        8,10 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        5,91 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        5,12 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,73 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,45 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        3,17 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung im Jahr 2017
      1. Litera a
        für die ersten 500 000 kWh
        8,02 Cent/kWh;
      2. Litera b
        für die nächsten 500 000 kWh
        5,85 Cent/kWh;
      3. Litera c
        für die nächsten 1 500 000 kWh
        5,07 Cent/kWh;
      4. Litera d
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,69 Cent/kWh;
      5. Litera e
        für die nächsten 2 500 000 kWh
        3,42 Cent/kWh;
      6. Litera f
        über 7 500 000 kWh hinaus
        3,14 Cent/kWh.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zonentarifgrenzen beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Eine Tarifabgeltung für die in einem angebrochenen Jahr eingespeisten Mengen ist zeitaliquot zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, unf Litera h, festgesetzten Tarife sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass ein Nachweis der Investitionskosten durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle längstens sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Mitterlehner