BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 23. Dezember 2015

Teil II

457. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes

457. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz eins, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes geändert wird“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „für die Jahre 2011 bis 2015“ durch die Wortfolge „für die Jahre 2016 bis 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen Verbraucherpreisindizes und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 46.058 €. Dieser Betrag ist jährlich mit 2,5% zu valorisieren.“

Mitterlehner