BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 22. Dezember 2015

Teil römisch zwei

453. Verordnung:

Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

453. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet:

Zur Abgeltung der Kosten für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung nach Paragraph 73 a, ASVG in den Kalenderjahren 2013, 2014 und 2015 gebührt der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergütung in der Höhe von 6,93 % der jeweils einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge.

Hundstorfer