BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 5. März 2015

Teil II

44. Verordnung:

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2015 jedenfalls erfüllen

44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2015 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2015 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel.
  2. Absatz 2Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.
  3. Absatz 3In der Anlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
  4. Absatz 4Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden.

Schelling