BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 21. Dezember 2015

Teil II

436. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2016 – ErgZV 2016

436. Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2016 (Ergänzungszulagenverordnung 2016 – ErgZV 2016)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2016

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 882,78 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 440,80 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 136,21 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 882,78 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 136,21 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 € und nach diesem Zeitpunkt 576,98 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 487,53 € und nach diesem Zeitpunkt 882,78 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 882,78 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Faymann