BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 21. Dezember 2015

Teil römisch zwei

435. Verordnung:

Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V

435. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festlegung und Anerkennung der antizyklischen Kapitalpufferrate, über die Festlegung des Systemrisikopuffers sowie über die nähere Ausgestaltung der Berechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer eins, BWG und Paragraph 24, Absatz 2, BWG (Kapitalpuffer-Verordnung – KP-V)

Auf Grund des Paragraph 23 a, Absatz 3,, des Paragraph 23 d, Absatz 3 und des Paragraph 24, Absatz 2, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird – betreffend Paragraph 23 a, Absatz 3 und Paragraph 23 d, Absatz 3, BWG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen – verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck

Paragraph eins,

 Diese Verordnung dient der Festlegung und Anerkennung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, BWG, der Festlegung des Systemrisikopuffers gemäß Paragraph 23 d, Absatz 3, BWG sowie der näheren Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Artikel 141, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU gemäß Paragraph 24, Absatz 2, BWG. Die Verordnung setzt die Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) um und berücksichtigt die gutachtlichen Äußerungen der OeNB.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der 2. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer) ist auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 37, von der Einhaltung des Paragraph 23 a, BWG ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Der 3. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer) ist auf die in Paragraph 7, dieser Verordnung namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der 4. Abschnitt (Ausschüttungsbeschränkungen) ist auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG anzuwenden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 3, BWG oder Paragraph 30 a, Absatz 6, BWG in Verbindung mit Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der Einhaltung des Paragraph 24, BWG ausgenommen sind.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Systemisches Risiko: Systemisches Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
  2. Ziffer 2
    Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 43, BWG;
  3. Ziffer 3
    Kapitalpuffer-Anforderung für Globale Systemrelevante Institute: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 44, BWG;
  4. Ziffer 4
    Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 44 a, BWG;
  5. Ziffer 5
    Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 44 b, BWG;
  6. Ziffer 6
    Kombinierte Kapitalpuffer-Quote: Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 45, BWG ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrages;
  7. Ziffer 7
    Systemische Verwundbarkeit: erhöhte Verwundbarkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute gegenüber Störungen im Finanzsystem oder Teilen davon aufgrund der Verflechtungen des oder dieser Kreditinstitute mit anderen Marktteilnehmern oder dem Finanzsystem generell;
  8. Ziffer 8
    Systemisches Klumpenrisiko: Risiko, das aus substantiellen gleichartigen Risikopositionen der Kreditwirtschaft resultiert und aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Kreditinstituten zu Störungen führen kann, die schwerwiegende negative Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft haben können.

2. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die institutsspezifische Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, BWG ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Paragraph 5, des Kreditinstituts belegen sind, multipliziert mit dem Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts gemäß Absatz eins, ist die jeweils von der zuständigen Aufsichtsbehörde für den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. das jeweilige Drittland festgelegte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus der Gegenüberstellung von den gemäß Teil 3 Titel römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in dem betreffenden Drittland und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ergibt.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Paragraph 23 a, Absatz 3, Ziffer 2, BWG beträgt ab dem 1. Jänner 2016 die Kapitalpuffer-Quote für im Inland belegene wesentliche Kreditrisikopositionen 0%.
  4. Absatz 4,Wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes für ihren Mitgliedstaat oder für ihr Drittland eine Quote von über 2,5% festgelegt, so ist für die Zwecke des Absatz eins, für wesentliche Kreditrisikopositionen in diesem Mitgliedstaat oder Drittland eine Quote von 2,5% heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Setzt eine zuständige Drittlandsbehörde eine nationale Pufferquote fest, so gilt diese zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat.

Wesentliche Kreditrisikopositionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Paragraph 4, sind die in allen Risikopositionsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112, Buchstaben a bis f oder Artikel 147, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten, enthaltenen Kreditrisikopositionen als wesentlich zu behandeln, soweit für diese Folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    2. Ziffer 2
      wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, sind die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 2 oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch vier Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, Anwendung.
  2. Absatz 2,Der Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.10.2014 Seite 5, zu ermitteln.

3. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung

Paragraph 6,

 Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 3, Ziffer eins und 2 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der Gesamtsumme der in Paragraph 7, Absatz eins und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten mit dem nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.

Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Promontoria Sacher Holding N.V. 1%;
    2. Ziffer 2
      für die Erste Group Bank AG 1%;
    3. Ziffer 3
      für die HYPO NOE Gruppe Bank AG 1%;
    4. Ziffer 4
      für die HYPO TIROL BANK AG auf Basis der konsolidierten Lage der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung 1%;
    5. Ziffer 5
      für die Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft 1%;
    6. Ziffer 6
      für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
    7. Ziffer 7
      für die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft 1%;
    8. Ziffer 8
      für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 1%;
    9. Ziffer 9
      für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 1%;
    10. Ziffer 10
      für die UniCredit Bank Austria AG 1%;
    11. Ziffer 11
      für die Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Vorarlberger Landesbank-Holding 1%.
  1. Absatz 2,Die Kapitalpuffer-Quote für das systemische Klumpenrisiko nach Maßgabe von Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Erste Group Bank AG 1%;
    2. Ziffer 2
      für die Raiffeisen Bank International AG 1%;
    3. Ziffer 3
      für die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft 1%;
    4. Ziffer 4
      für die Sberbank Europe AG 1%;
    5. Ziffer 5
      für die UniCredit Bank Austria AG 1%.

4. Abschnitt
Ausschüttungbeschränkungen

Ermittlung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe von Artikel 141, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU ist für die Zwecke des Paragraph 24, Absatz 2, letzter Unterabsatz BWG der maximal ausschüttungsfähige Betrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 2, ermittelten Summe mit dem gemäß Absatz 3, festgelegten Faktor zu berechnen. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.
  2. Absatz 2,Die zu multiplizierende Summe gemäß Absatz eins, umfasst:
    1. Ziffer eins
      Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, der CRR-Begleitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;

    zuzüglich

    1. Ziffer 2
      der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, der CRR-Begleitverordnung nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;

    abzüglich

    1. Ziffer 3
      der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Ziffer eins, und 2 einbehalten würden.
  3. Absatz 3,Der Faktor gemäß Absatz eins, wird wie folgt bestimmt: Ist das vorgehaltene und weder zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, noch zur Haltung eines allfälligen zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, BWG oder Artikel 16, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrages,
    1. Ziffer eins
      größer als Null und kleiner als ein Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote, so ist der Faktor 0;
    2. Ziffer 2
      größer oder gleich einem Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,2;
    3. Ziffer 3
      größer oder gleich zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,4;
    4. Ziffer 4
      größer oder gleich drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,6.

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 9,

 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Übergangsbestimmung für den Systemrisikopuffer

Paragraph 10,

Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt werden, ist die Gesamtsumme der in Paragraph 7, Absatz eins und 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quoten für den Zeitraum

  1. Ziffer eins
    vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 mit 0,25%,
  2. Ziffer 2
    vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2017 mit 0,5%,
  3. Ziffer 3
    vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 1%
begrenzt.

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