431. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV geändert wird (SprKennzV-Novelle 2015)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 12f Abs. 2 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2015, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 3 und 12 f Absatz 2, des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die eindeutige Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln (Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV), BGBl. II Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die eindeutige Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln (Sprengmittelkennzeichnungsverordnung – SprKennzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 1 werden nach der Wortfolge „den Namen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden nach der Wortfolge „den Namen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Z 1 sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,“wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, die Angaben zum Hersteller nach Ziffer eins, sowie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Importeurs,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anbringen des CE-Kennzeichens
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu entsprechen.Die CE-Kennzeichnung hat den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Das CE-Kennzeichen ist auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen. Bei zu kennzeichnenden Schieß- und Sprengmitteln, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Gestaltung nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen werden können, ist dieses auf jeder kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Diese ist zu versiegeln.
(3)Absatz 3,Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf dem Schieß- und Sprengmittel selbst oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens und anderer verpflichtender Angaben nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle tätig war, die die EU-Konformitätsbewertung gemäß § 12f SprG vorgenommen hat, so ist hinter dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der weiteren benannten Stelle anzubringen.“Wenn in der Phase der Fertigungskontrolle nicht die benannte Stelle tätig war, die die EU-Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 12 f, SprG vorgenommen hat, so ist hinter dem CE-Kennzeichen die Kennnummer der weiteren benannten Stelle anzubringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem bisherigen Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die § 1 Abs. 1 Z 1 und 1a sowie § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.“Die Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und eins a sowie Paragraph 2 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2015, treten mit 1. April 2016 in Kraft.“
Mikl-Leitner