427. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte
für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird
(Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2016, GSNE-VO 2013 – Novelle 2016)427. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte, für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird , (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – Novelle 2016, GSNE-VO 2013 – Novelle 2016)
Auf Grund der § 24 und § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 226/2015 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 24 und Paragraph 70, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015, BGBl. II Nr. 12/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 13 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, lautet:
„Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm3. Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,31 kWh/Nm3, für das Marktgebiet Tirol 11,26 kWh/Nm3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,26 kWh/Nm3. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2 % vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung;“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 4 Z 1 entfällt.Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 6a Z 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz 6 a, Ziffer eins und 2 lauten:
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 2a entfällt.Paragraph 4, Absatz 2 a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 6, 7 und 10 werden die Ausdrücke „Bilanzgruppe“ bzw. „Bilanzgruppen“ durch die Ausdrücke „Speicherkunde“ bzw. „Speicherkunden“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, 7 und 10 werden die Ausdrücke „Bilanzgruppe“ bzw. „Bilanzgruppen“ durch die Ausdrücke „Speicherkunde“ bzw. „Speicherkunden“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 9 lautet wie folgt:Paragraph 4, Absatz 9, lautet wie folgt:
„(9)Absatz 9,Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Z 2 und Z 3 sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:Speicherunternehmen haben gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Speicheranlage angeschlossen ist, nachzuweisen, dass keine grenzüberschreitende Nutzung der Speicheranlage stattgefunden hat. Sofern eine Speicheranlage an das Fernleitungsnetz und das Verteilernetz angeschlossen ist, hat dieser Nachweis gegenüber dem Verteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen. Dazu wird vom Speicherunternehmen ein Speicherstandkonto pro Speicherkunde und Marktgebiet eingerichtet, auf dem Ein- und Ausspeisenominierungen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Umbuchungen zwischen den Speicherstandkonten der Marktgebiete abgebildet werden. Daher sind vom Speicherunternehmen folgende Daten an die Netzbetreiber zu übermitteln:
Stündliche Veränderung des Ist-Werts des Speicherstandkontos pro Speicherkunde, wobei ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer diese Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;
Einspeisenominierungen in die Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis aus dem Fernleitungsnetz und aus dem Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt;
Ausspeisenominierungen aus der Speicheranlage pro Speicherkunde und Bilanzgruppe auf stündlicher Basis in das Fernleitungsnetz und in das Verteilernetz, wobei der Verteilergebietsmanager die entsprechenden Werte gegenüber den Netzbetreibern bestätigt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 11 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 11, zweiter Satz lautet:
„Ist eine Speicheranlage sowohl an das Fernleitungsnetz als auch das Verteilernetz angeschlossen, sind die Mengen für die Berechnung des Netznutzungsentgelts für die grenzüberschreitende Speichernutzung vom Fernleitungsnetzbetreiber zu ermitteln. Auf Basis der vom Fernleitungsnetzbetreiber ermittelten Mengen legen der Verteilernetzbetreiber und der Fernleitungsnetzbetreiber separate Rechnungen an das jeweilige Speicherunternehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gilt abweichend von § 3 Abs. 9 für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß § 3 Abs. 3.“Für Kapazitäten, die gemäß Paragraph 6, GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß Paragraph 3, als Startpreis für die Auktion. Für day-ahead-Kapazitäten gilt abweichend von Paragraph 3, Absatz 9, für alle Einspeisepunkte des Marktgebiets Ost als Startpreis 1/365 des Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und für alle Ausspeisepunkte des Marktgebiets Ost 1/365 des jeweiligen Entgelts gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für gemäß § 4 GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß § 3 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß Abs. 1 Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.“Für gemäß Paragraph 4, GMMO-VO 2012 an Grenzkopplungspunkten gebündelt angebotene Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß Paragraph 3, Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität. Für gebündelt angebotene day-ahead-Kapazitäten ist das jeweilige Entgelt gemäß Absatz eins, Satz 2 Teil des Startpreises für die Auktion der gebündelten Kapazität.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Wird die verbrauchte Gasmenge im Betriebszustand gemessen, erfolgt die Ermittlung des Normvolumens nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G 0110, Ausgabe Oktober 2015.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 Abs. 6 lautet:Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Monats pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Monats zu Grunde zu legen.
Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,
die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,
die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist, sowie
die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 6b lautet:Paragraph 10, Absatz 6 b, lautet:
„(6b)Absatz 6 b,Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Abs. 6a zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist Endverbrauchern für die Leistungsüberschreitung der fünffache Leistungspreis gemäß Absatz 6 a, zu verrechnen. Dieser Verrechnung ist die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen.
Der fünffache Leistungspreis kommt bei einer kurzfristigen Leistungsüberschreitung nicht zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Leistungsinanspruchnahme aufgrund eines vom Verteilergebietsmanager festgestellten Kapazitätsengpasses im Verteilernetz nur nach Können und Vermögen erfolgen kann,
die Leistungsüberschreitung zwischen dem Endverbraucher und dem Verteilernetzbetreiber auf Basis der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vereinbart wurde,
die vereinbarte Höchstleistung pro Zählpunkt größer als 50.000 kWh/h ist sowie
die Messwerte dem Verteilernetzbetreiber online zur Verfügung stehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins und 2 lauten:
„(8)Absatz 8,Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß § 73 Abs. 2 GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:Für das von Endverbrauchern sowie von Netzbetreibern innerhalb von Netzbereichen zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz gemäß Paragraph 73, Absatz 2, GWG 2011 werden folgende Entgelte bestimmt:
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:
Bereich Burgenland – Netzebene 2:
Bereich Kärnten – Netzebene 2:
Bereich Niederösterreich – Netzebene 2:
Bereich Oberösterreich – Netzebene 2:
Bereich Salzburg – Netzebene 2:
Bereich Steiermark – Netzebene 2:
Bereich Tirol – Netzebene 2:
Bereich Vorarlberg – Netzebene 2:
Bereich Wien – Netzebene 2:
Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:
Bereich Burgenland – Netzebene 3:
Bereich Kärnten – Netzebene 3:
Bereich Niederösterreich – Netzebene 3:
Bereich Oberösterreich – Netzebene 3:
Bereich Salzburg – Netzebene 3:
Bereich Steiermark – Netzebene 3:
Bereich Tirol – Netzebene 3:
Bereich Vorarlberg – Netzebene 3:
Bereich Wien – Netzebene 3:
“
15.Novellierungsanordnung 15, § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
16.Novellierungsanordnung 16, § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 entfallen.
17.Novellierungsanordnung 17, § 11 Abs. 3 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
18.Novellierungsanordnung 18, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz in Speicheranlagen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr einheitlich für das gesamte Verteilergebiet, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt: 0,54“
19.Novellierungsanordnung 19, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lauten:
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,36
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,72
Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,74“
20.Novellierungsanordnung 20, § 14 Abs. 7 lautet:Paragraph 14, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Aufteilung der Kosten gemäß Abs. 1 bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.Die Aufteilung der Kosten gemäß Absatz eins bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.
Marktgebiet Tirol:
TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.097,0
EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 87,4
Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.181,6“
21.Novellierungsanordnung 21, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.
(2)Absatz 2,Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Energie Klagenfurt GmbH zahlt an KNG- Kärnten Netz GmbH: 86,3
(3)Absatz 3,Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(4)Absatz 4,Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
(5)Absatz 5,Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an TIGAS-Erdgas Tirol GmbH: 43,9
(6)Absatz 6,Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:
Die Stadtwerke Bregenz GmbH zahlt an Vorarlberger Energienetze GmbH: 467,7“
22.Novellierungsanordnung 22, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
Die zu bezahlenden Anteile am jährlichen Entgelt für den Verteilergebietsmanager werden in TEUR wie folgt bestimmt. Die Entrichtung des Entgelts an den Verteilergebietsmanager erfolgt in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen:
Verteilergebiet Ost:
für den Netzbereich Oberösterreich die Netz Oberösterreich GmbH:
2.359,9;
für den Netzbereich Niederösterreich die Netz Niederösterreich GmbH:
1.529,4;
für den Netzbereich Steiermark die Energienetze Steiermark GmbH:
1.186,4;
für den Netzbereich Burgenland die Netz Burgenland Erdgas GmbH:
235,1;
für den Netzbereich Kärnten die KNG- Kärnten Netz GmbH:
229,3;
für den Netzbereich Salzburg die Salzburg Netz GmbH:
284,5;
für den Netzbereich Wien die Wiener Netze GmbH:
1.823,1.
Verteilergebiet Tirol
für den Netzbereich Tirol die TIGAS-Erdgas Tirol GmbH
479,1.
Verteilergebiet Vorarlberg
für den Netzbereich Vorarlberg die Vorarlberger Energienetze GmbH
321,1.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 20 Abs. 4 lautet:Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Speicherunternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigten Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunde per 1. April 2016, 6.00 Uhr zu melden. Dabei hat die Summe der Speicherstandkonten der Speicherkunden der Summe der Speicherstandkonten der Bilanzgruppen zu entsprechen. Kommt das Speicherunternehmen dieser Verpflichtung bis zum 20. April 2016 nicht nach, wird ein Ist-Wert des Speicherstandkontos pro Speicherkunden von Null angesetzt.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 21 Abs. 9 wird Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 9, wird Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 2 Z 6, § 3 Abs. 6a Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 11 Abs. 2 Z 2,§ 12 Abs.2, § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 14 Abs. 7, § 17 und § 19 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. § 4 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 sowie § 10 Abs. 6 und 6b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, § 11 Abs. 3 Z 6 in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, BGBl. II Nr. 427/2015, 6 Uhr in Kraft. § 3 Abs. 4 Z 1, § 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.“Die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 6 a, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,,Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 17 und Paragraph 19, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft. Paragraph 4, Absatz 6,, Absatz 7,, Absatz 9,, Absatz 10 und Absatz 11, sowie Paragraph 10, Absatz 6 und 6 b in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2015,, treten mit 1. April 2016, 6 Uhr in Kraft, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – Novelle 2016 tritt mit 1. Oktober 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2015,, 6 Uhr in Kraft. Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 2 a,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, treten mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr außer Kraft.“
Schramm