BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 16. Dezember 2015

Teil römisch zwei

426. Verordnung:

Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32014L0093]

426. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsausrüstungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung

Die Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Ausrüstung“: Die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (CELEX-Nr. 396 L 0098, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997, Seite 25 ff) in der Fassung der Richtlinie 2014/0093/EU zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 220 vom 25.07.2014, Seite 1 – im folgenden „Ausrüstungs-Richtlinie“ genannt – angeführten Ausrüstungsgegenstände und -teile, soweit diese nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig sind;“

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,In Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 14. August 2015 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 14. August 2017 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.

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