BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 16. Dezember 2015

Teil römisch zwei

422. Verordnung:

Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 – GTV 2016

422. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 – GTV 2016)

Auf Grund des Paragraph 40 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, und des Paragraph 131, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG und Paragraph 131, Absatz eins, VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.

Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      a) der Kunde oder
      1. Litera b
        die für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 129, Absatz eins, VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
      2. Litera c
        eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
      Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
    2. Ziffer 2
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
    1. Ziffer eins
      die Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      die Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      die Republik der Union von Myanmar,
    4. Ziffer 4
      die Republik Jemen,
    5. Ziffer 5
      die Islamische Republik Pakistan,
    6. Ziffer 6
      die Republik Somalia und
    7. Ziffer 7
      die Arabische Republik Syrien.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Ettl   Kumpfmüller