Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 15. Dezember 2015 |
Teil römisch zwei |
414. Verordnung: | Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen |
Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verordnet:
Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Beamtinnen und Beamten aus diesem Planstellenbereich zu verwenden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach Paragraph eins,
Moser