412. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) geändert wird
Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 278, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), BGBl. II Nr. 316/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2008“ durch „BGBl. I Nr. 22/2015“ ersetzt.In der Promulgationsklausel wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2008“ durch „BGBl. römisch eins Nr. 22/2015“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph eins, Absatz eins und 2 lauten:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlagen 1 und 2, für die Offenlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung des Formblattes Anlage 1.
(2)Absatz 2,Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für die im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter:Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB, für die im Sinne des Paragraph 221, Absatz 5, UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter:
Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft (§ 221 Abs. 1 UGB): die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3,Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft (Paragraph 221, Absatz eins, UGB): die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3,
Offenlegung der Bilanz einer Kleinstgesellschaft (§ 221 Abs. 1a UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3.“Offenlegung der Bilanz einer Kleinstgesellschaft (Paragraph 221, Absatz eins a, UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 und 2 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. ##/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter zu verwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben. Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Form der Anlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2015 zu erfolgen.“Paragraph eins, Absatz eins und 2 und die Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. ## aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung sind für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter zu verwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben. Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (Paragraph 9, Absatz 3, ERV 2006) hat für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, in Form der Anlagen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2015, zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlagen 1 bis 3 lauten wie aus den Anlagen dieser Verordnung ersichtlich.
Brandstetter