BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 11. Dezember 2015

Teil römisch zwei

410. Verordnung:

Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV

410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)

Aufgrund der Paragraphen 131 b, Absatz 5, Ziffer eins, 3 und 4 und Paragraph 132 a, Absatz 8, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück, Allgemeiner Teil

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 3,

Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück, Technische Vorschriften, 1. Abschnitt, Allgemeines

Paragraph 4,

Beschreibung der Sicherheitseinrichtung

2. Abschnitt, Anforderungen an die Registrierkasse

Paragraph 5,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 6,

Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

Paragraph 7,

Datenerfassungsprotokoll

Paragraph 8,

Summenspeicher

Paragraph 9,

Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit

Paragraph 10,

Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes

Paragraph 11,

Belegerstellung

3. Abschnitt, Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten

Paragraph 12,

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 13,

Signaturschlüsselpaar und Signaturerstellung

Paragraph 14,

Verifizierbarkeit der Signaturen

3. Hauptstück, Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle

Paragraph 15,

Beschaffung der Signaturerstellungseinheit

Paragraph 16,

Registrierung der Signaturerstellungseinheit

Paragraph 17,

Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

Paragraph 18,

Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen

Paragraph 19,

Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen

4. Hauptstück, Geschlossene Gesamtsysteme

Paragraph 20,

Technische und organisatorische Anforderungen

Paragraph 21,

Sachverständige Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme

Paragraph 22,

Feststellungsbescheid

Paragraph 23,

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Paragraph 24,

Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut Paragraph 21, Absatz 2

5. Hauptstück, Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

Inkrafttreten

1. Hauptstück, Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt

  1. Ziffer eins
    die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale
    1. Litera a
      der Registrierkasse,
    2. Litera b
      der Signaturerstellungseinheit,
    3. Litera c
      der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,
  2. Ziffer 2
    die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß Paragraph 132 a, Absatz 8, der Bundesabgabenordnung ris-attachment://output_26.img1is.pngBAO, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1961,,
  3. Ziffer 3
    Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und
  4. Ziffer 4
    den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 2,

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. Ziffer eins
    AES-256: Verschlüsselungsverfahren nach dem Advanced Encryption Standard (AES FIPS 197 26/11/2001) mit einer Schlüssellänge von 256 Bit
  2. Ziffer 2
    Barcode: Standard „Code 128“, definiert in ISO/IEC 15417:2007
  3. Ziffer 3
    Barumsatz: Umsätze im Sinne Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, BAO
  4. Ziffer 4
    Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen: Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen, in der die in Paragraph 18, Absatz 2, genannten Daten betreffend die Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen und Kontrollen der Sicherheitseinrichtungen festgehalten werden
  5. Ziffer 5
    Datenerfassungsprotokoll (DEP): eine im Speicher der Registrierkasse oder in einem externen Speicher mitlaufende Ereignisprotokolldatei, die in Echtzeit jeweils mit Belegerstellung vollständig, fortlaufend chronologisch die Barumsätze mit Beleginhalten dokumentiert
  6. Ziffer 6
    Eingabestation: Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist
  7. Ziffer 7
    Elektronische Aufzeichnung: vollständige, fortlaufend chronologisch geordnete Dokumentation von Bargeschäften in elektronischer Form
  8. Ziffer 8
    Elektronische (kryptographische) Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Signaturgesetzes ris-attachment://output_26.img2is.pngSigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,
  9. Ziffer 9
    FinanzOnline: elektronisches Verfahren der Abgabenbehörde nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung
  10. Ziffer 10
    Geschlossenes Gesamtsystem: elektronisches Aufzeichnungssystem, in welchem Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist
  11. Ziffer 11
    Global Location Number (GLN): von der Bundesanstalt Statistik Österreich unter der Bezeichnung „Sekundär ID“ vergebener Ordnungsbegriff
  12. Ziffer 12
    Hardware-Sicherheitsmodul (HSM): Signaturerstellungseinheit, die zur Erstellung (qualifizierter) elektronischer Signaturen verwendet wird und vor allem bei serverbasierten Lösungen zum Einsatz kommt
  13. Ziffer 13
    Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF): www.bmf.gv.at
  14. Ziffer 14
    Kassenidentifikationsnummer: über FinanzOnline gemeldetes Kennzeichen einer Registrierkasse, das auch die Unterscheidung verschiedener Registrierkassen mit gleicher Signaturerstellungseinheit ermöglicht
  15. Ziffer 15
    Maschinenlesbarer Code: Eingangswert für OCR-, Barcode- oder QR-Code-Repräsentation
  16. Ziffer 16
    Monatszähler: Summenspeicher in der Registrierkasse, der die Zwischenstände des Umsatzzählers zum Monatsende festhält
  17. Ziffer 17
    Object Identifier (OID): weltweit eindeutiger Bezeichner nach ISO/IEC 9834-1 und A 2642, der benutzt wird, um ein Informationsobjekt zu benennen. In dieser Verordnung wird der OID verwendet, um die Verwendung des Signaturzertifikates nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, SigG in der jeweils geltenden Fassung, auf den Zweck 'Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber' einzuschränken
  18. Ziffer 18
    Optical Character Recognition (OCR): Standard OCR-A, definiert in ISO 1073-1:1976
  19. Ziffer 19
    Ordnungsbegriff des Unternehmers: ein der Abgabenbehörde bekannter Schlüssel zur Identifizierung des Unternehmers (Steuernummer, UID-Nummer, GLN)
  20. Ziffer 20
    QR-Code: zweidimensionales Symbol nach Standard JIS römisch zehn 0510/2004
  21. Ziffer 21
    Registrierkasse (auch elektronische Registrierkasse): verallgemeinerte Form jedes elektronischen Datenverarbeitungssystems, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von einzelnen Barumsätzen erstellt, insbesondere elektronische Registrierkassen jeglicher Bauart, serverbasierte Aufzeichnungssysteme (auch zur Abwicklung von Online-Geschäften), Waagen mit Kassenfunktionen und Taxameter. Eine Registrierkasse kann mit Eingabestationen verbunden sein
  22. Ziffer 22
    Seriennummer des Signaturzertifikates: eine durch den Zertifizierungsdiensteanbieter ausgegebene, im Zertifikat enthaltene, eindeutige Kennung des Zertifikates zum erleichterten Auffinden des Zertifikates im Verzeichnis des ZDA
  23. Ziffer 23
    Sichere Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des SigG sowie den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (Paragraph 2, Ziffer 5, SigG)
  24. Ziffer 24
    Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden (Paragraph 2, Ziffer 6, SigG)
  25. Ziffer 25
    Signaturwert: im Rahmen der Signaturerstellung ermittelter elektronischer Wert der Signatur
  26. Ziffer 26
    Startbeleg: erster Beleg, der unter Verwendung einer Kassenidentifikationsnummer erstellt wird und die vollständige Verkettung aller unter dieser Kassenidentifikationsnummer erzeugten und gespeicherten Belege sicherstellt
  27. Ziffer 27
    Summenspeicher: Speicher in der Registrierkasse, die Zwischen- oder einen aktuellen Endstand aufsummierter Beträge wiedergeben
  28. Ziffer 28
    Trust-List (vertrauenswürdige Liste gemäß der Entscheidung der Kommission 2009/767/EG über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20.10.2009 Seite 36): nach den Verpflichtungen aus Artikel 2 der Entscheidung 2009/767/EG von allen Mitgliedstaaten zu führende Liste der ZDAs für qualifizierte Zertifikate
  29. Ziffer 29
    Umsatzzähler: Summenspeicher in der Registrierkasse, der die Barumsätze der Registrierkasse laufend aufsummiert
  30. Ziffer 30
    Verifikation: Überprüfung signierter Daten auf Integrität und Authentizität, dass die Daten nach der Signaturerstellung von der korrekten Signaturerstellungseinheit signiert und nicht verändert wurden
  31. Ziffer 31
    Zahlungsbeleg (Beleg): Bestätigung mit bestimmten formalen Inhalten, die in Papierform oder in elektronischer Form den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes zwischen den Geschäftspartnern dokumentiert und bei Bezahlung übergeben bzw. elektronisch übermittelt wird
  32. Ziffer 32
    Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, SigG
  33. Ziffer 33
    Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA): Organisation, die Zertifikate ausstellt oder anderweitige Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Amtsblatt Nummer L 13 vom 19.01.2000 Seite 12.

2. Hauptstück, Technische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeines

Beschreibung der Sicherheitseinrichtung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit.
  2. Absatz 2,Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur in die aktuell zu erstellende Signatur gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur die Kassenidentifikationsnummer.

2. Abschnitt, Anforderungen an die Registrierkasse

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
  2. Absatz 2,Jede Registrierkasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit verfügen. Mit einer Signaturerstellungseinheit können auch mehrere Registrierkassen verbunden sein.
  3. Absatz 3,Jede Registrierkasse muss mit dem frei verfügbaren Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 ausgestattet sein, um die für den maschinenlesbaren Code erforderlichen Verschlüsselungen durchführen zu können.
  4. Absatz 4,Jeder Registrierkasse muss eine eindeutige Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden.
  5. Absatz 5,Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann.
  6. Absatz 6,Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwenden und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann.

Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (Paragraph 7,) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Absatz eins, bereits vor der Registrierung (Paragraph 16,) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. Jänner 2017 erfolgt sein.
  3. Absatz 3,Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (Paragraph 16,) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme die Erstellung der Signatur (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signaturerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

Datenerfassungsprotokoll

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO festzuhalten.
  2. Absatz 2,Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern.
  3. Absatz 3,Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10, Absatz 2,) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten.
  5. Absatz 5,Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. Jänner 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Ziffer 3, der Anlage exportiert werden können.

Summenspeicher

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler). Trainingsbuchungen dürfen sich nicht auf den Umsatzzähler auswirken.
  2. Absatz 2,Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) und elektronischer Signatur der Signaturerstellungseinheit (Monatsbeleg) im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
  2. Absatz 2,In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. Ziffer 4
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ris-attachment://output_26.img3is.pngUStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung
    5. Ziffer 5
      mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
    6. Ziffer 6
      Seriennummer des Signaturzertifikates
    7. Ziffer 7
      Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
  3. Absatz 3,Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
  4. Absatz 4,Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).

Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach Ermittlung jedes Signaturwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Ziffer 12, der Anlage aufzubereiten.
  2. Absatz 2,Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. Ziffer 4
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    5. Ziffer 5
      mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
    6. Ziffer 6
      Seriennummer des Signaturzertifikates
    7. Ziffer 7
      Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
    8. Ziffer 8
      Signaturwert des betreffenden Barumsatzes.
  3. Absatz 3,Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.

Belegerstellung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    3. Ziffer 3
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    4. Ziffer 4
      Inhalt des maschinenlesbaren Code.
  2. Absatz 2,Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
    1. Ziffer eins
      als ein vom Signaturwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
    2. Ziffer 2
      entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
  3. Absatz 3,Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

3. Abschnitt, Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 12,

Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Paragraph 18, SigG in der jeweils geltenden Fassung und nach Paragraph 6, der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle der in Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz SigV 2008 vorgesehenen Prüfung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind.

Signaturschlüsselpaar und Signaturerstellung

Paragraph 13,

Bezüglich anwendbarer Signaturalgorithmen sowie Schlüssel sind die Regelungen der SigV 2008 zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen aus dem Anhang zur SigV 2008, Punkte 1 bis 7 „Algorithmen und Parameter für qualifizierte elektronische Signaturen“ anzuwenden.

Verifizierbarkeit der Signaturen

Paragraph 14,

Der Signaturwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Ziffer 13, der Anlage zu erfolgen.

3. Hauptstück, Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle

Beschaffung der Signaturerstellungseinheit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signaturerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit trägt der Unternehmer.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signaturzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Ziffer 16, der Anlage) nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, SigG in seinem Signaturzertifikat eintragen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der Zertifizierungsdiensteanbieter vergibt für jede Signaturerstellungseinheit ein Signaturzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:
    1. Ziffer eins
      Typ und Wert des der Signaturerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,
    2. Ziffer 2
      Seriennummer des Signaturzertifikates und
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.
    Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Ziffer 2, der Anlage als sicher gilt.

Registrierung der Signaturerstellungseinheit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheiten zu melden. Dabei sind die Seriennummer des Signaturzertifikates, die Art der Signaturerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheit zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Ziffer 8, der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signaturerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signaturzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDA in der öffentlichen Trust-List und das Signaturzertifikat im Verzeichnis des ZDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (Paragraph 18,) übergeben.

Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline oder dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt jeden nicht nur vorübergehenden Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung in der Registrierkasse bei
    1. Ziffer eins
      Diebstahl oder sonstigem Verlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse,
    2. Ziffer 2
      Funktionsverlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse oder
    3. Ziffer 3
      Außerbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse
    ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Dazu hat der Unternehmer folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der betroffenen Komponenten der Sicherheitseinrichtung
    2. Ziffer 2
      Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme
    3. Ziffer 3
      Beginn des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme.
  3. Absatz 3,Alle über FinanzOnline gemeldeten, nicht nur vorübergehenden Ausfälle und Außerbetriebnahmen werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen vermerkt.
  4. Absatz 4,Bei jedem Ausfall der Signaturerstellungseinheit sind die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen, die über eine aufrechte Verbindung zu einer Signaturerstellungseinheit verfügt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Unternehmer bei der Aufbereitung und Verwendung des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10,) an Stelle des Signaturwertes des betreffenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,) die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ im Ergebnis der Signaturerstellung laut Ziffer 6, der Anlage zu verwenden. Der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ ist zusätzlich gut sichtbar am Beleg (Paragraph 11,) anzubringen. Nach Wiederinbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit ist zusätzlich über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen und im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.
  5. Absatz 5,Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).
  6. Absatz 6,Wenn nach dem Ausfall einer Registrierkasse ein neues Datenerfassungsprotokoll eingerichtet werden muss, ist als Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7,) der Signaturwert des zuletzt verfügbaren Barumsatzes bzw. der Signaturwert des Startbeleges im Datenerfassungsprotokoll zu verwenden. Das Ende des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme ist über FinanzOnline bekanntzugeben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Ist eine Wiederinbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit (Absatz 4,) nicht mehr möglich, hat der Unternehmer eine neue Signaturerstellungseinheit zu beschaffen (Paragraph 15,), zu registrieren (Paragraph 16,) und eine neuerliche Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 durchzuführen. Ist der zuletzt getätigte Barumsatz aus dem Datenerfassungsprotokoll feststellbar, entfällt die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und gelten die Bestimmungen zum Sammelbeleg des Absatz 4, Während des Ausfalles händisch erfasste Barumsätze sind jedenfalls nachzuerfassen.
  8. Absatz 8,Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Absatz eins, Ziffer 3,) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signaturerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.
  2. Absatz 2,Diese enthält folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Name der Unternehmer
    2. Ziffer 2
      Ordnungsbegriff der Unternehmer
    3. Ziffer 3
      Art der Sicherheitseinrichtung
    4. Ziffer 4
      Seriennummern der Signaturzertifikate
    5. Ziffer 5
      Identifikationsnummern der Registrierkassen
    6. Ziffer 6
      Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen
    7. Ziffer 7
      Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten
    8. Ziffer 8
      Datum der Registrierung
    9. Ziffer 9
      Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    10. Ziffer 10
      Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    11. Ziffer 11
      Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen
    12. Ziffer 12
      Daten aus Kontrollen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000.

Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde einen Barumsatz mit Betrag Null (0) zu erfassen und den dafür von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben. Bei Registrierkassen mit einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen ist der Beleg elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.

4. Hauptstück, Geschlossene Gesamtsysteme

Technische und organisatorische Anforderungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Manipulationssicherheit in geschlossenen Gesamtsystemen gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO ist durch eine Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten, die aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der aufbereiteten Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, im Signaturformat laut Ziffer 4 und 5 der Anlage besteht.
  2. Absatz 2,Für geschlossene Gesamtsysteme gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 2, 12, 15 und 17 Absatz 4, Die Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Absatz 4, 8, Absatz 2, 9, 16, Absatz eins und 2, 17 Absatz eins bis 3, 17 Absatz 7 und 18 sowie die Anlage sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich sind und, dass einer Kassenidentifikationsnummer auch mehrere Registrierkassen mit einem gemeinsamen Datenerfassungsprotokoll zugeordnet werden dürfen. Absatz 4, bleibt hiervon unberührt.
  3. Absatz 3,Bei geschlossenen Gesamtsystemen ist anstelle der Seriennummer des Signaturzertifikates (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6,) der Ordnungsbegriff des Unternehmers zu verwenden. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers muss gegebenenfalls durch geeignete Zusätze (z. B. Ziffern) ergänzt werden, um eindeutige Signaturprüfdaten zu ermöglichen. In der Datenbank gemäß Paragraph 18, sind anstelle der Seriennummer des Signaturzertifikates die Signaturprüfdaten zu erfassen. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers sowie die Signaturprüfdaten müssen aus dem Gutachten gemäß Paragraph 21, hervorgehen.
  4. Absatz 4,Antragsbefugt im Sinne Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind nur Unternehmer, die ein geschlossenes Gesamtsystem als elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist.

Sachverständige Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme sind insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems,
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems.
  2. Absatz 2,Im Gutachten sind insbesondere alle für den Betrieb der Sicherheitseinrichtung des geschlossenen Gesamtsystems gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erforderlichen Softwarekomponenten anzugeben und Prüfberichte für diese Komponenten anzuschließen. Die Softwarekomponenten sind mit der mathematischen Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) mit einem Startwert, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, für eine spätere Verifikation zu signieren. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Die Manipulationssicherheit und sicherheitstechnische Gleichwertigkeit mit einer Signaturerstellungseinheit sind zu bestätigen. Dem Gutachten sind ein Organigramm mit allen Hard- und Softwarekomponenten und Datenspeicher des geschlossenen Gesamtsystems sowie ein Überblick über die automatisch ablaufenden Verarbeitungsprozesse anzuschließen.
  3. Absatz 3,Das Gutachten hat darüber hinaus Angaben darüber zu enthalten, welche organisatorischen Maßnahmen zur laufenden Überprüfung der Manipulationssicherheit vorgesehen sind. Dabei ist insbesondere darzulegen, welche betrieblichen Funktionen in der Organisationsstruktur des Unternehmens mit welchen Zugriffs- und Eingriffsrechten, die Veränderungen am Gesamtsystem herbeiführen können, ausgestattet sind, dass die Zugriffe protokolliert werden und durch welche Maßnahmen die Manipulationssicherheit des geschlossenen Systems laufend kontrolliert wird. Zudem ist darzulegen, wie im Falle eines Ausfalles des Systems die Einzelaufzeichnungspflicht, die Sicherung der Kassenumsätze und die Belegerteilung rechtskonform gewährleistet werden (Ausfallplan).
  4. Absatz 4,Im Gutachten ist zu beurteilen, ob das geschlossene Gesamtsystem den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 entspricht und ob die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen des Absatz 2 und 3 erfüllt werden.
  5. Absatz 5,Verwenden mehrere Unternehmer, die durch ein vertikales Vertriebsbindungssystem oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden oder die Teil eines Konzerns im Sinne des Paragraph 244, UGB sind, gemeinsam ein geschlossenes Gesamtsystem mit insgesamt mehr als 30 Registrierkassen und beurteilt das Gutachten die Manipulationssicherheit dieses Systems für diese Unternehmer, so kann dieses Gutachten von mehreren Unternehmern ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zugrunde gelegt werden. Für alle Verwender des geschlossenen Gesamtsystems ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Lieferungen und sonstige Leistungen, die außerhalb des geschlossenen Gesamtsystems im betreffenden Betrieb erfolgen, sind von der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht umfasst.
  6. Absatz 6,Mit der Erstellung solcher Gutachten dürfen nur gerichtlich beeidete Sachverständige beauftragt werden. Die Vollständigkeit der sicherheitsrelevanten Überprüfungen im Gutachten ist durch eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, SigG zu bescheinigen.
  7. Absatz 7,Die Kosten für die Erstellung der Gutachten trägt der Unternehmer.

Feststellungsbescheid

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, mit Hilfe der Softwaresignatur (Paragraph 21, Absatz 2,) zu identifizieren.
  2. Absatz 2,Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (Paragraph 18,) registriert.
  3. Absatz 3,Kann die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems durch das Finanzamt nicht bestätigt werden, ist dem Unternehmer eine einmalige Nachfrist von einem Monat für die Nachholung der die Manipulationssicherheit gewährleistenden Maßnahmen unter Beibringung eines diese Maßnahmen bestätigenden Gutachtens einzuräumen. Das Finanzamt hat diesfalls unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signaturerstellungseinheit (Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO als nicht erfüllt gelten.

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Änderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (Paragraph 21,) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 20, Absatz 4, oder 21 Absatz 5, nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.
  2. Absatz 2,Die Meldung dieser beabsichtigten Änderungen hat über FinanzOnline zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Werden dem Unternehmer nach Erlassung des Feststellungsbescheides Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems hervorrufen, hat er diese ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline zu melden.

Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut Paragraph 21, Absatz 2

Paragraph 24,

Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut Paragraph 21, Absatz 2, mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen.

5. Hauptstück, Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, treten Paragraph eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 2, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 treten die Paragraph 6,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 21 und Paragraph 22, mit 1. Juli 2016 in Kraft.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, bei der Europäischen Kommission unter der Notifikationsnummer 2015/515/A notifiziert.

Schelling