410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)
Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 131 b, Absatz 5, Ziffer eins, 3 und 4 und Paragraph 132 a, Absatz 8, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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1. Hauptstück Allgemeiner Teil1. Hauptstück, Allgemeiner Teil
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§ 1.Paragraph eins,
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Anwendungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Personenbezogene Bezeichnungen
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§ 3.Paragraph 3,
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Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
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2. Hauptstück Technische Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeines2. Hauptstück, Technische Vorschriften, 1. Abschnitt, Allgemeines
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§ 4.Paragraph 4,
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Beschreibung der Sicherheitseinrichtung
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2. Abschnitt Anforderungen an die Registrierkasse2. Abschnitt, Anforderungen an die Registrierkasse
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§ 5.Paragraph 5,
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Allgemeine Anforderungen
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§ 6.Paragraph 6,
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Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
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§ 7.Paragraph 7,
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Datenerfassungsprotokoll
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§ 8.Paragraph 8,
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Summenspeicher
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§ 9.Paragraph 9,
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Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit
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§ 10.Paragraph 10,
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Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes
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§ 11.Paragraph 11,
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Belegerstellung
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3. Abschnitt Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten3. Abschnitt, Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten
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§ 12.Paragraph 12,
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Allgemeine Anforderungen
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§ 13.Paragraph 13,
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Signaturschlüsselpaar und Signaturerstellung
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§ 14.Paragraph 14,
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Verifizierbarkeit der Signaturen
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3. Hauptstück Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle3. Hauptstück, Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle
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§ 15.Paragraph 15,
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Beschaffung der Signaturerstellungseinheit
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§ 16.Paragraph 16,
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Registrierung der Signaturerstellungseinheit
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§ 17.Paragraph 17,
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Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
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§ 18.Paragraph 18,
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Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen
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§ 19.Paragraph 19,
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Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen
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4. Hauptstück Geschlossene Gesamtsysteme4. Hauptstück, Geschlossene Gesamtsysteme
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§ 20.Paragraph 20,
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Technische und organisatorische Anforderungen
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§ 21.Paragraph 21,
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Sachverständige Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme
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§ 22.Paragraph 22,
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Feststellungsbescheid
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§ 23.Paragraph 23,
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Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
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§ 24.Paragraph 24,
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Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut Paragraph 21, Absatz 2
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5. Hauptstück Schlussbestimmungen5. Hauptstück, Schlussbestimmungen
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§ 25.Paragraph 25,
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Inkrafttreten
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1. Hauptstück
Allgemeiner Teil1. Hauptstück, Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt
die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale
der Signaturerstellungseinheit,
der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,
die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung
BAO, BGBl. Nr. 164/1961,die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß Paragraph 132 a, Absatz 8, der Bundesabgabenordnung ris-attachment://output_26.img1is.pngBAO, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1961,,
Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und
den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2.Paragraph 2,
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
AES-256: Verschlüsselungsverfahren nach dem Advanced Encryption Standard (AES FIPS 197 26/11/2001) mit einer Schlüssellänge von 256 Bit
Barcode: Standard „Code 128“, definiert in ISO/IEC 15417:2007
Barumsatz: Umsätze im Sinne § 131b Abs. 1 Z 3 BAOBarumsatz: Umsätze im Sinne Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, BAO
Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen: Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen, in der die in § 18 Abs. 2 genannten Daten betreffend die Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen und Kontrollen der Sicherheitseinrichtungen festgehalten werdenDatenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen: Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen, in der die in Paragraph 18, Absatz 2, genannten Daten betreffend die Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen und Kontrollen der Sicherheitseinrichtungen festgehalten werden
Datenerfassungsprotokoll (DEP): eine im Speicher der Registrierkasse oder in einem externen Speicher mitlaufende Ereignisprotokolldatei, die in Echtzeit jeweils mit Belegerstellung vollständig, fortlaufend chronologisch die Barumsätze mit Beleginhalten dokumentiert
Eingabestation: Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist
Elektronische Aufzeichnung: vollständige, fortlaufend chronologisch geordnete Dokumentation von Bargeschäften in elektronischer Form
Elektronische (kryptographische) Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen im Sinne des § 2 Z 1 des Signaturgesetzes
SigG, BGBl. I Nr. 190/1999Elektronische (kryptographische) Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Signaturgesetzes ris-attachment://output_26.img2is.pngSigG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,
FinanzOnline: elektronisches Verfahren der Abgabenbehörde nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden FassungFinanzOnline: elektronisches Verfahren der Abgabenbehörde nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung
Geschlossenes Gesamtsystem: elektronisches Aufzeichnungssystem, in welchem Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist
Global Location Number (GLN): von der Bundesanstalt Statistik Österreich unter der Bezeichnung „Sekundär ID“ vergebener Ordnungsbegriff
Hardware-Sicherheitsmodul (HSM): Signaturerstellungseinheit, die zur Erstellung (qualifizierter) elektronischer Signaturen verwendet wird und vor allem bei serverbasierten Lösungen zum Einsatz kommt
Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF): www.bmf.gv.at
Kassenidentifikationsnummer: über FinanzOnline gemeldetes Kennzeichen einer Registrierkasse, das auch die Unterscheidung verschiedener Registrierkassen mit gleicher Signaturerstellungseinheit ermöglicht
Maschinenlesbarer Code: Eingangswert für OCR-, Barcode- oder QR-Code-Repräsentation
Monatszähler: Summenspeicher in der Registrierkasse, der die Zwischenstände des Umsatzzählers zum Monatsende festhält
Object Identifier (OID): weltweit eindeutiger Bezeichner nach ISO/IEC 9834-1 und A 2642, der benutzt wird, um ein Informationsobjekt zu benennen. In dieser Verordnung wird der OID verwendet, um die Verwendung des Signaturzertifikates nach § 5 Abs. 1 Z 8 SigG in der jeweils geltenden Fassung, auf den Zweck 'Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber' einzuschränkenObject Identifier (OID): weltweit eindeutiger Bezeichner nach ISO/IEC 9834-1 und A 2642, der benutzt wird, um ein Informationsobjekt zu benennen. In dieser Verordnung wird der OID verwendet, um die Verwendung des Signaturzertifikates nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, SigG in der jeweils geltenden Fassung, auf den Zweck 'Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber' einzuschränken
Optical Character Recognition (OCR): Standard OCR-A, definiert in ISO 1073-1:1976
Ordnungsbegriff des Unternehmers: ein der Abgabenbehörde bekannter Schlüssel zur Identifizierung des Unternehmers (Steuernummer, UID-Nummer, GLN)
QR-Code: zweidimensionales Symbol nach Standard JIS X 0510/2004QR-Code: zweidimensionales Symbol nach Standard JIS römisch zehn 0510/2004
Registrierkasse (auch elektronische Registrierkasse): verallgemeinerte Form jedes elektronischen Datenverarbeitungssystems, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von einzelnen Barumsätzen erstellt, insbesondere elektronische Registrierkassen jeglicher Bauart, serverbasierte Aufzeichnungssysteme (auch zur Abwicklung von Online-Geschäften), Waagen mit Kassenfunktionen und Taxameter. Eine Registrierkasse kann mit Eingabestationen verbunden sein
Seriennummer des Signaturzertifikates: eine durch den Zertifizierungsdiensteanbieter ausgegebene, im Zertifikat enthaltene, eindeutige Kennung des Zertifikates zum erleichterten Auffinden des Zertifikates im Verzeichnis des ZDA
Sichere Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des SigG sowie den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (§ 2 Z 5 SigG)Sichere Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des SigG sowie den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (Paragraph 2, Ziffer 5, SigG)
Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden (§ 2 Z 6 SigG)Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden (Paragraph 2, Ziffer 6, SigG)
Signaturwert: im Rahmen der Signaturerstellung ermittelter elektronischer Wert der Signatur
Startbeleg: erster Beleg, der unter Verwendung einer Kassenidentifikationsnummer erstellt wird und die vollständige Verkettung aller unter dieser Kassenidentifikationsnummer erzeugten und gespeicherten Belege sicherstellt
Summenspeicher: Speicher in der Registrierkasse, die Zwischen- oder einen aktuellen Endstand aufsummierter Beträge wiedergeben
Trust-List (vertrauenswürdige Liste gemäß der Entscheidung der Kommission 2009/767/EG über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 36): nach den Verpflichtungen aus Artikel 2 der Entscheidung 2009/767/EG von allen Mitgliedstaaten zu führende Liste der ZDAs für qualifizierte ZertifikateTrust-List (vertrauenswürdige Liste gemäß der Entscheidung der Kommission 2009/767/EG über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20.10.2009 Seite 36): nach den Verpflichtungen aus Artikel 2 der Entscheidung 2009/767/EG von allen Mitgliedstaaten zu führende Liste der ZDAs für qualifizierte Zertifikate
Umsatzzähler: Summenspeicher in der Registrierkasse, der die Barumsätze der Registrierkasse laufend aufsummiert
Verifikation: Überprüfung signierter Daten auf Integrität und Authentizität, dass die Daten nach der Signaturerstellung von der korrekten Signaturerstellungseinheit signiert und nicht verändert wurden
Zahlungsbeleg (Beleg): Bestätigung mit bestimmten formalen Inhalten, die in Papierform oder in elektronischer Form den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes zwischen den Geschäftspartnern dokumentiert und bei Bezahlung übergeben bzw. elektronisch übermittelt wird
Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird im Sinne des § 2 Z 8 SigGZertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, SigG
Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA): Organisation, die Zertifikate ausstellt oder anderweitige Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12.Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA): Organisation, die Zertifikate ausstellt oder anderweitige Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Amtsblatt Nummer L 13 vom 19.01.2000 Seite 12.
2. Hauptstück
Technische Vorschriften2. Hauptstück, Technische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeines
Beschreibung der Sicherheitseinrichtung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit.Die Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit.
(2)Absatz 2,Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur in die aktuell zu erstellende Signatur gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur die Kassenidentifikationsnummer.
2. Abschnitt
Anforderungen an die Registrierkasse2. Abschnitt, Anforderungen an die Registrierkasse
Allgemeine Anforderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
(2)Absatz 2,Jede Registrierkasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit verfügen. Mit einer Signaturerstellungseinheit können auch mehrere Registrierkassen verbunden sein.
(3)Absatz 3,Jede Registrierkasse muss mit dem frei verfügbaren Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 ausgestattet sein, um die für den maschinenlesbaren Code erforderlichen Verschlüsselungen durchführen zu können.
(4)Absatz 4,Jeder Registrierkasse muss eine eindeutige Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden.
(5)Absatz 5,Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann.
(6)Absatz 6,Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwenden und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann.
Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (§ 7) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (Paragraph 7,) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Abs. 1 bereits vor der Registrierung (§ 16) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. Jänner 2017 erfolgt sein.Vor dem 1. Jänner 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Absatz eins, bereits vor der Registrierung (Paragraph 16,) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. Jänner 2017 erfolgt sein.
(3)Absatz 3,Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (§ 16) zu erfolgen.Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (Paragraph 16,) zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme die Erstellung der Signatur (§ 9 Abs. 3) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (§ 9 Abs. 2 Z 5) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des § 9, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 17 Abs. 4 zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme die Erstellung der Signatur (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signaturerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
Datenerfassungsprotokoll
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO festzuhalten.
(2)Absatz 2,Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern.
(3)Absatz 3,Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (§ 10 Abs. 2) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten.Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10, Absatz 2,) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten.
(5)Absatz 5,Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. Jänner 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Z 3 der Anlage exportiert werden können.Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. Jänner 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Ziffer 3, der Anlage exportiert werden können.
Summenspeicher
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler). Trainingsbuchungen dürfen sich nicht auf den Umsatzzähler auswirken.
(2)Absatz 2,Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) und elektronischer Signatur der Signaturerstellungseinheit (Monatsbeleg) im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.
(3)Absatz 3,Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
(2)Absatz 2,In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
Kassenidentifikationsnummer
fortlaufende Nummer des Barumsatzes
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden FassungBetrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ris-attachment://output_26.img3is.pngUStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung
mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählersmit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
Seriennummer des Signaturzertifikates
Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
(3)Absatz 3,Die aufbereiteten Daten (Abs. 2) müssen nach dem Signaturformat laut Z 4 und Z 5 der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
(4)Absatz 4,Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Z 6 der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des § 10 als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Z 11 der Anlage dauerhaft zu speichern (§ 7 Abs. 4).Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).
Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nach Ermittlung jedes Signaturwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.Nach Ermittlung jedes Signaturwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Ziffer 12, der Anlage aufzubereiten.
(2)Absatz 2,Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
Kassenidentifikationsnummer
fortlaufende Nummer des Barumsatzes
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählersmit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
Seriennummer des Signaturzertifikates
Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
Signaturwert des betreffenden Barumsatzes.
(3)Absatz 3,Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.
Belegerstellung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
Kassenidentifikationsnummer
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
Inhalt des maschinenlesbaren Code.
(2)Absatz 2,Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entwederSofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
als ein vom Signaturwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
(3)Absatz 3,Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
3. Abschnitt
Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten3. Abschnitt, Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten
Allgemeine Anforderungen
§ 12.Paragraph 12,
Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach § 18 SigG in der jeweils geltenden Fassung und nach § 6 der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, BGBl. II Nr. 3/2008, in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle der in § 6 Abs. 3 letzter Satz SigV 2008 vorgesehenen Prüfung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind. Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Paragraph 18, SigG in der jeweils geltenden Fassung und nach Paragraph 6, der Signaturverordnung 2008 – SigV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Anstelle der in Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz SigV 2008 vorgesehenen Prüfung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind.
Signaturschlüsselpaar und Signaturerstellung
§ 13.Paragraph 13,
Bezüglich anwendbarer Signaturalgorithmen sowie Schlüssel sind die Regelungen der SigV 2008 zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen aus dem Anhang zur SigV 2008, Punkte 1 bis 7 „Algorithmen und Parameter für qualifizierte elektronische Signaturen“ anzuwenden.
Verifizierbarkeit der Signaturen
§ 14.Paragraph 14,
Der Signaturwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in § 10 Abs. 2 enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Z 13 der Anlage zu erfolgen. Der Signaturwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Ziffer 13, der Anlage zu erfolgen.
3. Hauptstück
Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle3. Hauptstück, Beschaffung und Registrierung der Signaturerstellungseinheit; Kontrolle
Beschaffung der Signaturerstellungseinheit
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signaturerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit trägt der Unternehmer.Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach Paragraph 131 b, BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signaturerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signaturerstellungseinheit trägt der Unternehmer.
(2)Absatz 2,Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signaturzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 der Anlage) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 8 SigG in seinem Signaturzertifikat eintragen zu lassen.Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signaturzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Ziffer 16, der Anlage) nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, SigG in seinem Signaturzertifikat eintragen zu lassen.
(3)Absatz 3,Der Zertifizierungsdiensteanbieter vergibt für jede Signaturerstellungseinheit ein Signaturzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:
Typ und Wert des der Signaturerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,
Seriennummer des Signaturzertifikates und
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.
Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt.Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Ziffer 2, der Anlage als sicher gilt.
Registrierung der Signaturerstellungseinheit
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheiten zu melden. Dabei sind die Seriennummer des Signaturzertifikates, die Art der Signaturerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheit zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheiten zu melden. Dabei sind die Seriennummer des Signaturzertifikates, die Art der Signaturerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheit zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Ziffer 8, der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signaturerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signaturzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDA in der öffentlichen Trust-List und das Signaturzertifikat im Verzeichnis des ZDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (§ 18) übergeben.Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signaturerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signaturzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDA in der öffentlichen Trust-List und das Signaturzertifikat im Verzeichnis des ZDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (Paragraph 18,) übergeben.
Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline oder dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt jeden nicht nur vorübergehenden Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung in der Registrierkasse bei
Diebstahl oder sonstigem Verlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse,
Funktionsverlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse oder
Außerbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse
ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Dazu hat der Unternehmer folgende Angaben zu machen:
Bezeichnung der betroffenen Komponenten der Sicherheitseinrichtung
Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme
Beginn des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme.
(3)Absatz 3,Alle über FinanzOnline gemeldeten, nicht nur vorübergehenden Ausfälle und Außerbetriebnahmen werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen vermerkt.
(4)Absatz 4,Bei jedem Ausfall der Signaturerstellungseinheit sind die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen, die über eine aufrechte Verbindung zu einer Signaturerstellungseinheit verfügt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Unternehmer bei der Aufbereitung und Verwendung des maschinenlesbaren Codes (§ 10) an Stelle des Signaturwertes des betreffenden Barumsatzes (§ 10 Abs. 2 Z 8) die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ im Ergebnis der Signaturerstellung laut Z 6 der Anlage zu verwenden. Der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ ist zusätzlich gut sichtbar am Beleg (§ 11) anzubringen. Nach Wiederinbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit ist zusätzlich über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen und im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.Bei jedem Ausfall der Signaturerstellungseinheit sind die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen, die über eine aufrechte Verbindung zu einer Signaturerstellungseinheit verfügt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Unternehmer bei der Aufbereitung und Verwendung des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10,) an Stelle des Signaturwertes des betreffenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,) die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ im Ergebnis der Signaturerstellung laut Ziffer 6, der Anlage zu verwenden. Der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ ist zusätzlich gut sichtbar am Beleg (Paragraph 11,) anzubringen. Nach Wiederinbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit ist zusätzlich über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen und im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.
(5)Absatz 5,Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO).Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).
(6)Absatz 6,Wenn nach dem Ausfall einer Registrierkasse ein neues Datenerfassungsprotokoll eingerichtet werden muss, ist als Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes (§ 10 Abs. 2 Z 7) der Signaturwert des zuletzt verfügbaren Barumsatzes bzw. der Signaturwert des Startbeleges im Datenerfassungsprotokoll zu verwenden. Das Ende des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme ist über FinanzOnline bekanntzugeben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.Wenn nach dem Ausfall einer Registrierkasse ein neues Datenerfassungsprotokoll eingerichtet werden muss, ist als Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7,) der Signaturwert des zuletzt verfügbaren Barumsatzes bzw. der Signaturwert des Startbeleges im Datenerfassungsprotokoll zu verwenden. Das Ende des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme ist über FinanzOnline bekanntzugeben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Ist eine Wiederinbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit (Abs. 4) nicht mehr möglich, hat der Unternehmer eine neue Signaturerstellungseinheit zu beschaffen (§ 15), zu registrieren (§ 16) und eine neuerliche Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 durchzuführen. Ist der zuletzt getätigte Barumsatz aus dem Datenerfassungsprotokoll feststellbar, entfällt die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 und gelten die Bestimmungen zum Sammelbeleg des Abs. 4. Während des Ausfalles händisch erfasste Barumsätze sind jedenfalls nachzuerfassen.Ist eine Wiederinbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit (Absatz 4,) nicht mehr möglich, hat der Unternehmer eine neue Signaturerstellungseinheit zu beschaffen (Paragraph 15,), zu registrieren (Paragraph 16,) und eine neuerliche Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 durchzuführen. Ist der zuletzt getätigte Barumsatz aus dem Datenerfassungsprotokoll feststellbar, entfällt die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und gelten die Bestimmungen zum Sammelbeleg des Absatz 4, Während des Ausfalles händisch erfasste Barumsätze sind jedenfalls nachzuerfassen.
(8)Absatz 8,Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Abs. 1 Z 3) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Absatz eins, Ziffer 3,) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signaturerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.
(2)Absatz 2,Diese enthält folgende Daten:
Ordnungsbegriff der Unternehmer
Art der Sicherheitseinrichtung
Seriennummern der Signaturzertifikate
Identifikationsnummern der Registrierkassen
Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen
Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten
Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000.Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000.
Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer hat auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde einen Barumsatz mit Betrag Null (0) zu erfassen und den dafür von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben. Bei Registrierkassen mit einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen ist der Beleg elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.
4. Hauptstück
Geschlossene Gesamtsysteme4. Hauptstück, Geschlossene Gesamtsysteme
Technische und organisatorische Anforderungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Manipulationssicherheit in geschlossenen Gesamtsystemen gemäß § 131b Abs. 4 BAO ist durch eine Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten, die aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der aufbereiteten Daten nach § 9 Abs. 2 im Signaturformat laut Z 4 und 5 der Anlage besteht.Die Manipulationssicherheit in geschlossenen Gesamtsystemen gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO ist durch eine Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten, die aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der aufbereiteten Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, im Signaturformat laut Ziffer 4 und 5 der Anlage besteht.
(2)Absatz 2,Für geschlossene Gesamtsysteme gilt diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 2, 12, 15 und 17 Abs. 4. Die §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2, 9, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 bis 3, 17 Abs. 7 und 18 sowie die Anlage sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich sind und, dass einer Kassenidentifikationsnummer auch mehrere Registrierkassen mit einem gemeinsamen Datenerfassungsprotokoll zugeordnet werden dürfen. Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.Für geschlossene Gesamtsysteme gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 2, 12, 15 und 17 Absatz 4, Die Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Absatz 4, 8, Absatz 2, 9, 16, Absatz eins und 2, 17 Absatz eins bis 3, 17 Absatz 7 und 18 sowie die Anlage sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich sind und, dass einer Kassenidentifikationsnummer auch mehrere Registrierkassen mit einem gemeinsamen Datenerfassungsprotokoll zugeordnet werden dürfen. Absatz 4, bleibt hiervon unberührt.
(3)Absatz 3,Bei geschlossenen Gesamtsystemen ist anstelle der Seriennummer des Signaturzertifikates (§ 9 Abs. 2 Z 6 und § 10 Abs. 2 Z 6) der Ordnungsbegriff des Unternehmers zu verwenden. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers muss gegebenenfalls durch geeignete Zusätze (z. B. Ziffern) ergänzt werden, um eindeutige Signaturprüfdaten zu ermöglichen. In der Datenbank gemäß § 18 sind anstelle der Seriennummer des Signaturzertifikates die Signaturprüfdaten zu erfassen. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers sowie die Signaturprüfdaten müssen aus dem Gutachten gemäß § 21 hervorgehen.Bei geschlossenen Gesamtsystemen ist anstelle der Seriennummer des Signaturzertifikates (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6,) der Ordnungsbegriff des Unternehmers zu verwenden. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers muss gegebenenfalls durch geeignete Zusätze (z. B. Ziffern) ergänzt werden, um eindeutige Signaturprüfdaten zu ermöglichen. In der Datenbank gemäß Paragraph 18, sind anstelle der Seriennummer des Signaturzertifikates die Signaturprüfdaten zu erfassen. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers sowie die Signaturprüfdaten müssen aus dem Gutachten gemäß Paragraph 21, hervorgehen.
(4)Absatz 4,Antragsbefugt im Sinne § 131b Abs. 4 BAO sind nur Unternehmer, die ein geschlossenes Gesamtsystem als elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist.Antragsbefugt im Sinne Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind nur Unternehmer, die ein geschlossenes Gesamtsystem als elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist.
Sachverständige Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme sind insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
das Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems,
das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems.
(2)Absatz 2,Im Gutachten sind insbesondere alle für den Betrieb der Sicherheitseinrichtung des geschlossenen Gesamtsystems gemäß § 20 Abs. 1 erforderlichen Softwarekomponenten anzugeben und Prüfberichte für diese Komponenten anzuschließen. Die Softwarekomponenten sind mit der mathematischen Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) mit einem Startwert, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, für eine spätere Verifikation zu signieren. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Die Manipulationssicherheit und sicherheitstechnische Gleichwertigkeit mit einer Signaturerstellungseinheit sind zu bestätigen. Dem Gutachten sind ein Organigramm mit allen Hard- und Softwarekomponenten und Datenspeicher des geschlossenen Gesamtsystems sowie ein Überblick über die automatisch ablaufenden Verarbeitungsprozesse anzuschließen.Im Gutachten sind insbesondere alle für den Betrieb der Sicherheitseinrichtung des geschlossenen Gesamtsystems gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erforderlichen Softwarekomponenten anzugeben und Prüfberichte für diese Komponenten anzuschließen. Die Softwarekomponenten sind mit der mathematischen Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) mit einem Startwert, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, für eine spätere Verifikation zu signieren. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Die Manipulationssicherheit und sicherheitstechnische Gleichwertigkeit mit einer Signaturerstellungseinheit sind zu bestätigen. Dem Gutachten sind ein Organigramm mit allen Hard- und Softwarekomponenten und Datenspeicher des geschlossenen Gesamtsystems sowie ein Überblick über die automatisch ablaufenden Verarbeitungsprozesse anzuschließen.
(3)Absatz 3,Das Gutachten hat darüber hinaus Angaben darüber zu enthalten, welche organisatorischen Maßnahmen zur laufenden Überprüfung der Manipulationssicherheit vorgesehen sind. Dabei ist insbesondere darzulegen, welche betrieblichen Funktionen in der Organisationsstruktur des Unternehmens mit welchen Zugriffs- und Eingriffsrechten, die Veränderungen am Gesamtsystem herbeiführen können, ausgestattet sind, dass die Zugriffe protokolliert werden und durch welche Maßnahmen die Manipulationssicherheit des geschlossenen Systems laufend kontrolliert wird. Zudem ist darzulegen, wie im Falle eines Ausfalles des Systems die Einzelaufzeichnungspflicht, die Sicherung der Kassenumsätze und die Belegerteilung rechtskonform gewährleistet werden (Ausfallplan).
(4)Absatz 4,Im Gutachten ist zu beurteilen, ob das geschlossene Gesamtsystem den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 entspricht und ob die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen des Abs. 2 und 3 erfüllt werden.Im Gutachten ist zu beurteilen, ob das geschlossene Gesamtsystem den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 entspricht und ob die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen des Absatz 2 und 3 erfüllt werden.
(5)Absatz 5,Verwenden mehrere Unternehmer, die durch ein vertikales Vertriebsbindungssystem oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden oder die Teil eines Konzerns im Sinne des § 244 UGB sind, gemeinsam ein geschlossenes Gesamtsystem mit insgesamt mehr als 30 Registrierkassen und beurteilt das Gutachten die Manipulationssicherheit dieses Systems für diese Unternehmer, so kann dieses Gutachten von mehreren Unternehmern ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zugrunde gelegt werden. Für alle Verwender des geschlossenen Gesamtsystems ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Lieferungen und sonstige Leistungen, die außerhalb des geschlossenen Gesamtsystems im betreffenden Betrieb erfolgen, sind von der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht umfasst.Verwenden mehrere Unternehmer, die durch ein vertikales Vertriebsbindungssystem oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden oder die Teil eines Konzerns im Sinne des Paragraph 244, UGB sind, gemeinsam ein geschlossenes Gesamtsystem mit insgesamt mehr als 30 Registrierkassen und beurteilt das Gutachten die Manipulationssicherheit dieses Systems für diese Unternehmer, so kann dieses Gutachten von mehreren Unternehmern ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zugrunde gelegt werden. Für alle Verwender des geschlossenen Gesamtsystems ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Lieferungen und sonstige Leistungen, die außerhalb des geschlossenen Gesamtsystems im betreffenden Betrieb erfolgen, sind von der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht umfasst.
(6)Absatz 6,Mit der Erstellung solcher Gutachten dürfen nur gerichtlich beeidete Sachverständige beauftragt werden. Die Vollständigkeit der sicherheitsrelevanten Überprüfungen im Gutachten ist durch eine Bestätigungsstelle gemäß § 19 SigG zu bescheinigen.Mit der Erstellung solcher Gutachten dürfen nur gerichtlich beeidete Sachverständige beauftragt werden. Die Vollständigkeit der sicherheitsrelevanten Überprüfungen im Gutachten ist durch eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, SigG zu bescheinigen.
(7)Absatz 7,Die Kosten für die Erstellung der Gutachten trägt der Unternehmer.
Feststellungsbescheid
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß § 131b Abs. 4 BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 mit Hilfe der Softwaresignatur (§ 21 Abs. 2) zu identifizieren.Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, mit Hilfe der Softwaresignatur (Paragraph 21, Absatz 2,) zu identifizieren.
(2)Absatz 2,Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (§ 18) registriert.Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (Paragraph 18,) registriert.
(3)Absatz 3,Kann die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems durch das Finanzamt nicht bestätigt werden, ist dem Unternehmer eine einmalige Nachfrist von einem Monat für die Nachholung der die Manipulationssicherheit gewährleistenden Maßnahmen unter Beibringung eines diese Maßnahmen bestätigenden Gutachtens einzuräumen. Das Finanzamt hat diesfalls unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signaturerstellungseinheit (§ 131b Abs. 2 BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach § 131b Abs. 2 BAO als nicht erfüllt gelten.Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signaturerstellungseinheit (Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO als nicht erfüllt gelten.
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Änderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (§ 21) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.Änderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (Paragraph 21,) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 20, Absatz 4, oder 21 Absatz 5, nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.
(2)Absatz 2,Die Meldung dieser beabsichtigten Änderungen hat über FinanzOnline zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Werden dem Unternehmer nach Erlassung des Feststellungsbescheides Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems hervorrufen, hat er diese ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline zu melden.
Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2Kontrolle der Identität der Softwarekomponente laut Paragraph 21, Absatz 2
§ 24.Paragraph 24,
Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2 mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen. Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut Paragraph 21, Absatz 2, mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen5. Hauptstück, Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 treten § 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Abweichend von Absatz eins, treten Paragraph eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 2, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 treten die § 6, § 15, § 16, § 18, § 21 und § 22 mit 1. Juli 2016 in Kraft.Abweichend von Absatz eins und 2 treten die Paragraph 6,, Paragraph 15,, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 21 und Paragraph 22, mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, bei der Europäischen Kommission unter der Notifikationsnummer 2015/515/A notifiziert.Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, bei der Europäischen Kommission unter der Notifikationsnummer 2015/515/A notifiziert.
Schelling