BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 3. März 2015

Teil römisch zwei

41. Verordnung:

Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015

41. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, wird verordnet:

Wahltage

Paragraph eins,

Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015 werden Dienstag, 19. Mai 2015, Mittwoch, 20. Mai 2015 und Donnerstag, 21. Mai 2015, festgelegt.

Fristen und Termine

Paragraph 2,

Folgende Fristen und Termine sind einzuhalten:

31. März 2015 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Stichtag für die Wahlberechtigung (Paragraph 47, Absatz 5, des Hochschülerinnen- und Hochschüler-schaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, und Paragraph 14, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,)

- Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (Paragraph 22, HSWO 2014)

- Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (Paragraph 28, HSWO 2014)

1. April 2015 (Tag nach Ablauf des Stichtages)

- Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (Paragraph 52, Absatz eins, HSWO 2014)

2. April 2015 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages)

- Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HSWO 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Paragraph 16, Absatz eins, HSWO 2014)

9. April 2015 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag)

- Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, HSWO 2014)

- Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit 19 Absatz eins, HSWO 2014)

14. April 2015 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Ende der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (Paragraph 22, Absatz eins, HSWO 2014)

- Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, HSWO 2014)

- Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit 19 Absatz eins, HSWO 2014)

17. April 2015 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme)

- Letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 20, Absatz 2, HSWO 2014)

21. April 2015 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (Paragraph 29, Absatz 3, HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen (Paragraph 30, Absatz eins, HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen (Paragraph 27, Absatz 7, HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge (Paragraph 23, Absatz eins, HSWO 2014)

23. April 2015 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag)

- Ende der Einbringungsfrist für Kandidaturen (Paragraph 28, Absatz eins, HSWO 2014)

- Letzte Möglichkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche (Paragraph 10, Absatz 2, HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Paragraph 32, Absatz 2, HSWO 2014)

28. April 2015 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen (Paragraph 29, Absatz 3, HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung einer Kandidatur (Paragraph 30, Absatz eins, und 3 HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Wahlvorschläge und Kandidaturen (Paragraph 32, Absatz 3, HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Veranlassung des Druckes der Stimmzettel; gleichzeitig mit Verlautbarung (Paragraph 44, Absatz 5, HSWO 2014)

5. Mai 2015 (zwei Wochen vor dem ersten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten und Wahllokale (Paragraph 33, Absatz eins, HSWO 2014)

12. Mai 2015 (eine Woche vor dem ersten Wahltag)

- Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (Paragraph 52, Absatz eins, HSWO 2014)

18. Mai 2015 (ein Tag vor dem ersten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (Paragraph 21, HSWO 2014)

19. Mai 2015

- Erster Wahltag

- Letzter Zeitpunkt für die Konstituierung der Unterkommissionen (Paragraph 10, Absatz 2, HSWO 2014)

20. Mai 2015

- Zweiter Wahltag

- Rückübermittelte Wahlkarten müssen bis 18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen zu werden (Paragraph 57, Absatz eins, HSWO 2014)

21. Mai 2015

- Dritter Wahltag

- Erster Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse

28. Mai 2015 (eine Woche ab dem letzten Wahltag)

- Letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse (Paragraph 51, Absatz 4, HSG 2014 und Paragraph 63, Absatz eins, HSWO 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate (Paragraph 51, Absatz 4, HSG 2014)

- Letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten (Paragraph 51, Absatz 4, HSG 2014 und Paragraph 64, Absatz eins, HSWO 2014)

Binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses

- Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Bundesvertretung (Paragraph 56, Absatz 2, HSG 2014)

- Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen (Paragraph 57, Absatz 2, HSG 2014)

1. Juli 2015

- Beginn der neuen Funktionsperiode (Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 2, HSG 2014)

Mitterlehner