406. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung geändert wird
Auf Grund des § 27 und des § 35 Abs. 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 27 und des Paragraph 35, Absatz eins, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird verordnet:
Die Zustellformularverordnung – ZustFormV, BGBl. Nr. 600/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2013, wird wie folgt geändert:Die Zustellformularverordnung – ZustFormV, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.Dem Text des Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes“ durch die Wortfolge „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes“ durch die Wortfolge „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1, 7, 8 und 9 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.“Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1, 7, 8 und 9 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2015 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“Paragraph eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2015, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage wird nach der Z 2 die Überschrift „Formulare in deutscher Sprache“ eingefügt; nach den Formularen wird angefügt:In der Anlage wird nach der Ziffer 2, die Überschrift „Formulare in deutscher Sprache“ eingefügt; nach den Formularen wird angefügt:
Formulare 1, 7, 8 und 9 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache
[siehe Anlage]
Faymann Mitterlehner Hundstorfer Heinisch-Hosek Kurz Karmasin Schelling
Oberhauser Mikl-Leitner Brandstetter Ostermayer Klug Rupprechter Stöger Faymann Mitterlehner Hundstorfer Heinisch-Hosek Kurz Karmasin Schelling , Oberhauser Mikl-Leitner Brandstetter Ostermayer Klug Rupprechter Stöger