BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 7. Dezember 2015

Teil römisch zwei

400. Verordnung:

Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

400. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraph 21, Absatz eins, bis 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch drei BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2016/1 bis 2016/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2016 liegen, ist Paragraph 5, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Hundstorfer