BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 3. März 2015

Teil II

40. Verordnung:

61. Novelle zur KDV 1967

40. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (61. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2015,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 64 b, Absatz 3, vierter Satz lautet:

„Pro Tag dürfen nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden; dies gilt nicht für die klassenspezifischen Unterrichtseinheiten der Klassen A1, A2 und A.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 64 b, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Wert „8 UE“ ersetzt durch „6 UE“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64 b, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Für die Ausbildung von Bewerbern um die Klassen A1, A2 oder A muss ergänzend zum Fahrlehrerausweis eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz (Paragraph 64 f,) absolviert worden sein.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 14 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind; Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren, wobei speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt wird; überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss,“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 69, Absatz 32, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1915, gilt nicht für Personen, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A (A1, A2) vor dem 16. März 2015 eingebracht haben; für diese gelten die bisherigen Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 70, Absatz 16, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 64 b, Absatz 3,, Absatz 4, Z1, Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer eins und Anlage 10a jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1915, treten mit 16. März 2015 in Kraft. Die Zusatzausbildung gemäß Paragraph 64 b, Absatz 6, Ziffer eins, für Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A das 39. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist bis 31. Dezember 2019 befristet und es ist zeitgerecht eine Evaluierung bezüglich der Wirksamkeit dieser Maßnahme durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 3e, Tabelle Teil B wird in der Zeile 0 der Ausdruck „2007/46/EG“ durch „2002/24/EG“ und der Ausdruck „L 263 vom 09.10.2007 S. 1“ durch „L 124 vom 09.05.2002 S. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 10a wird in der Überschrift zu Kapitel 2 in der Klammer die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

Stöger