396. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung geändert wird
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird zwischen der Wortfolge „bei der Ausübung ihrer Tätigkeit„ und der Wortfolge „das Wohl des zu Betreuenden zu achten“ das Wort „auf“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird zwischen der Wortfolge „bei der Ausübung ihrer Tätigkeit„ und der Wortfolge „das Wohl des zu Betreuenden zu achten“ das Wort „auf“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 396/2015 tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 396/2015, in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 außer Kraft“.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2015, tritt mit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2015,, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 5, außer Kraft“.
Mitterlehner