390. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), BGBl. I Nr. 106/1999, geändert wird390. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, geändert wird
Aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird verordnet:Aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), BGBl. II Nr. 278/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zum Neugründungs-Förderungsgesetz betreffend Neugründungen (Neugründungs-Förderungsverordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, In der gesamten Verordnung wird das Zitat „NEUFÖG“ durch das Zitat „NeuFöG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 wird die Zahl In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Zahl „15“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Wirkungen des § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.“Die Wirkungen des Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck, in dem die Neugründung erklärt wird, vorlegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
§ 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 390/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Anhang zur Verordnung entfällt.
Schelling Brandstetter Karmasin Hundstorfer Mitterlehner