BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. November 2015

Teil römisch zwei

389. Verordnung:

Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG)

389. Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), geändert wird

Aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Neugründungs-Förderungsgesetz betreffend die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben (KMU-Übertragungs-Förderungsverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, In der gesamten Verordnung wird das Zitat „NEUFÖG“ durch das Zitat „NeuFöG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Zahl „15“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „(NeuFö 3)“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 5,

Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2015,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Schelling    Brandstetter