BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 27. November 2015

Teil römisch zwei

388. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

388. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, (StAG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2015,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 204 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 2, wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Angezeigten (Erstangezeigten), Verdächtigen (Erstverdächtigen) oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Angezeigten, Verdächtigen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort „Beschuldigte“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Verdächtigen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender dritter Satz angefügt:

„Bei einem Bericht der Oberstaatsanwaltschaft an den Bundesminister für Justiz (Paragraph 8 a, Absatz 2, StAG) sind der Ermittlungs- oder Strafakt oder einzelne Aktenteile nur über Verlangen des Bundesministers für Justiz vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraphen 8, Absatz eins und 8 a Absatz 2, StAG“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, StAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „sowie für Auslieferungs- und Übergabeverfahren“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, lautet wie folgt:

  1. Ziffer 5
    „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Akteneinsicht und Aktenübersendung,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, Absatz eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz 2, lautet Ziffer 3, wie folgt:

  1. Ziffer 3
    „HSt“ für inländische und ausländische Rechtshilfeersuchen, Auslieferungs- und Übergabeverfahren sowie Aktenübersendungen,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz 2, lautet Ziffer 4, wie folgt:

  1. Ziffer 4
    „OStA“ für alle Angelegenheiten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    „NSt“ für alle sonstigen Angelegenheiten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Ziffer eins, wird im zweiten Halbsatz die Wortfolge „einem Beschuldigten“ durch die Wortfolge „einer Person“ ersetzt, der letzte Halbsatz lautet wie folgt:

„unter dieser Zahl sind die Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten unter fortlaufenden Zahlen und sämtliche Straftaten jedes einzelnen Verdächtigen oder Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 19, Ziffer 3, wird vor dem Wort „Beschuldigte“ die Wortfolge „Angezeigte, Verdächtige oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 19, Ziffer 9, wird vor dem Wort „Beschuldigten“ die Wortfolge „Angezeigten, Verdächtigen oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „Berichte an die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz und“, das Wort „alle“ wird durch das Wort „Alle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „Ausfertigungen von“ die Wortfolge „Berichten an die Oberstaatsanwaltschaft oder das Bundesministerium für Justiz,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 26, entfällt Absatz 7,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Nach 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (Paragraph 35 c, StAG) oder das Verfahren ohne Ermittlung der Staatsanwaltschaft eingestellt (Paragraph 190, StPO) worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 53, wird der zweite Absatz 3, in Absatz 4, sowie die bestehenden Absatz 4, in Absatz 5,, Absatz 5, in Absatz 6 und Absatz 6, in Absatz 7, umbenannt sowie nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 2, 8, Absatz eins, 8 a, Absatz 2, 18, Absatz eins und 2, 19, 23 Absatz eins, 26, sowie 27 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2015,, mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Brandstetter