383. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In Z 13 entfällt am Ende das Wort „und“.a) In Ziffer 13, entfällt am Ende das Wort „und“.
b) In Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 und 16 angefügt:b) In Ziffer 14, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15 und 16 angefügt:
Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen,Mitarbeiterrabatte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen,
der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten.“der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 entfällt.Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt.a) In Ziffer eins, wird das Wort „und“ am Ende durch einen Beistrich ersetzt.
b) In Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:b) In Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
steuerfreie Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen.“steuerfreie Mitarbeiterrabatte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung für das Kalenderjahr 2005 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2005), BGBl. II Nr. 116/2005, tritt außer Kraft.“Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung für das Kalenderjahr 2005 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2005,, tritt außer Kraft.“
Schelling