382. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2015 wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2015, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 11 wird der Betrag In Paragraph eins, Ziffer 11, wird der Betrag „5 000 Euro“ durch den Betrag „10 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Bei Expatriates gemäß § 1 Z 11 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.“Bei Expatriates gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, kürzen Kostenersätze gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 nicht den Pauschbetrag.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3§ 1 Z 11 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2015, sind anzuwenden, wennParagraph eins, Ziffer 11 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2016,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.“
Schelling