BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. November 2015

Teil römisch zwei

378. Verordnung:

Änderung der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

378. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 49, Absatz 4, des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, akkreditierte Inspektionsstellen, die von den Seilbahnunternehmen und von den Herstellern der Seilbahnen unabhängig sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder durch die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      bei Schleppliften mit niederer Seilführung,
      1. Litera a
        die bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,
      2. Litera b
        die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß Paragraph 21, der Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, geprüft worden sind, bis 31. März 2016,
    2. Ziffer 2
      bei Schleppliften mit hoher Seilführung,
      1. Litera a
        die bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2017,
      2. Litera b
        die im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2018,
      3. Litera c
        die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß Paragraph 21, SchleppVO 2004 geprüft worden sind, bis 31. März 2019,
    3. Ziffer 3
      bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr bis 31. März 2016.

Die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen sind vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Für jene ergänzenden Überprüfungen gemäß Abschnitt 2.1 Ziffer 12, der Anlage 2 dieser Verordnung, die Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart betreffen, können die in Absatz 10 und 11 festgelegten Fristen verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde unter Vorlage eines Konzeptes, das von einer akkreditierten Inspektionsstelle ausgearbeitet oder geprüft ist, spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu beantragen. Das Konzept muss auf das Ergebnis der ergänzenden Überprüfung an zumindest einem Prüfgegenstand aufbauen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß Paragraph 50, SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 9 und 18 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Wird binnen sechs Wochen nach Fälligkeit der Schlussbericht der Behörde nicht vorgelegt, hat diese den Seilbahnbetrieb – sofern nicht Absatz 10, zutrifft – bis zum Vorliegen des Schlussberichtes einzustellen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 6, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Kann die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person die fristgerechte und ordnungsgemäße Behebung der Mängel gemäß Absatz 7, wegen Aussetzung, Einschränkung oder Entzuges der Akkreditierung, wegen Ausscheidens oder Abberufung als Betriebsleiter, wegen Ruhens, Aberkennens oder Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis, wegen Ruhens oder Endigung der Gewerbeberechtigung oder wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr überwachen, hat die Behörde diese Aufgaben zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Abschnitt 1 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Die Überprüfung von Schleppliften setzt voraus, dass auch die beweglichen Einrichtungen für die Betriebsabwicklung, wie Abgrenzungen, Leiteinrichtungen, Beschilderung, Sicherheitsausrüstung für Kreuzungsstellen und für gestürzte Benützer, Einrichtungen im Einzugsbereich der Schleppvorrichtungen nach dem Ausstieg (zB Aufschlagrechen), betriebsbereit montiert sind. Für die Überprüfung von Schleppliften mit niederer Seilführung ist außerdem die Betriebsschneelage erforderlich.“

Novellierungsanordnung 10, Anlage 1 Abschnitt 2 dritter Absatz lautet:

„Trassenbereich, Bauwerke und Verkehrswege

Novellierungsanordnung 11, Anlage 1 Abschnitt 2 achter Absatz lautet:

„Sicherheitseinrichtungen

Novellierungsanordnung 12, Anlage 1 Abschnitt 3 zehnter Absatz lautet:

„Im Überprüfungsbericht sind die geprüften Bauteile und Funktionen sowie die Ergebnisse der Prüfungen anzuführen, wobei zumindest folgende Zahlenwerte festzuhalten sind:

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Abschnitt 3 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Bei der Ermittlung der Zahlenwerte sind Prüfspezifikationen der Hersteller zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 14, Anlage 1 Abschnitt 3 letzter Absatz lautet:

„Die ermittelten Zahlenwerte sind im Überprüfungsbericht an Hand der vorgegebenen Werte gemäß den Unterlagen, die in Abschnitt 1 angeführt sind, und der Prüfspezifikationen der Hersteller zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 15, Anlage 1 Abschnitt 5 letzter Absatz lautet:

„Im Überprüfungsbericht sind jeweils die Termine für die nächstfälligen ergänzenden Überprüfungen sowie die für die Festlegung dieser Termine maßgeblichen Daten der letzten derartigen Überprüfungen und gegebenenfalls der letzten behördlich angeordneten seilbahntechnischen und elektrotechnischen wiederkehrenden Inspektionen anzuführen.“

Novellierungsanordnung 16, Anlage 2 Abschnitt 2.1 lautet:

„2.1 Seilbahntechnische Einrichtungen und Bauteile, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß SeilbG 2003 unterzogen worden sind

Die ergänzenden Überprüfungen haben zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Überprüfung des Hauptgetriebes, hydraulischer Einrichtungen zur Kraftübertragung von Antrieben (Hauptantrieb, Hilfsantrieb, Notantrieb, Bergeantrieb), hydraulischer und pneumatischer Einrichtungen der Bremsen für die Antriebe sowie hydraulischer Einrichtungen von Seilspanneinrichtungen und von Fangbremsen; erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile oder Einrichtungen, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden.
  2. Ziffer 2
    Zerstörungsfreie Prüfung der mechanischen Bremsen für den Hauptantrieb, davon der Sicherheitsbremsen im zerlegten Zustand; spätestens alle 10 Jahre.
  3. Ziffer 3
    Zerstörungsfreie Prüfung der Förder- oder Zugseilscheiben; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
  4. Ziffer 4
    Zerstörungsfreie Prüfung jener Wellen und Achsen von Förder- oder Zugseilscheiben mit einseitiger oder nur auf einer Seite voll tragend wirkender beidseitiger Lagerung, die durch die Seilspannkraft auf Umlaufbiegung beansprucht werden; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, anschließend binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden nach der erstmaligen Prüfung, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden.
    Bei Seilscheiben ohne Fangvorrichtung ist die Prüfung im ausgebauten Zustand der Wellen oder Achsen durchzuführen. Vom Ausbau einer Welle oder Achse kann abgesehen werden, wenn eine zerstörungsfreie Prüfung aller kritischen Bereiche des Bauteiles auch im montierten Zustand möglich ist und die Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen mittels einer Risswachstumsrechnung festgelegt werden. Diese Berechnung hat ausgehend von der Größe des Fehlers, die mit dem angewandten Prüfverfahren gerade noch auffindbar ist, die theoretische Restlebensdauer des Bauteiles unter der Betriebsbeanspruchung bis zur kritischen Rissausbreitung zu bestimmen. Die daraus ermittelten Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen dürfen die theoretische Restlebensdauer nicht überschreiten und sind im Falle von Unsicherheiten bei der Annahme der Werkstoffeigenschaften und der Betriebsbeanspruchung entsprechend zu verkürzen. Die Empfindlichkeit des Prüfverfahrens, die Risswachstumsrechnung und die Ermittlung der Fristen für die nächsten zerstörungsfreien Prüfungen sind in die Dokumentation der Überprüfung gemäß Abschnitt 3 aufzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Zerstörungsfreie Prüfung der Achsen von zumindest zwei ausgewählten (zB die am höchsten beanspruchten) Seilrollen mit einseitiger Lagerung, deren Belastungen sich durch die Überfahrt der Fahrzeuge ändern, bei Pendelseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart sowie bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf weitere ausgewählte und erforderlichenfalls auf alle Seilrollen der betroffenen Bauart auszuweiten.
  6. Ziffer 6
    Zerstörungsfreie Prüfung aller Achsen von je einer ausgewählten (zB die am höchsten beanspruchte) Tragrollenbatterie, Niederhalterollenbatterie und Wechsellastbatterie jeweils mit Kraftausgleich zwischen den Seilrollen; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf weitere ausgewählte und erforderlichenfalls auf alle Rollenbatterien der betroffenen Bauart auszuweiten.
  7. Ziffer 7
    Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 20 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der kuppelbaren Klemmen spätestens alle 5 Jahre.
    Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip so auszuwählen, dass jede kuppelbare Klemme der Seilbahn spätestens alle 25 Jahre oder 50 000 Betriebsstunden einmal geprüft wird. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle kuppelbaren Klemmen auszuweiten.

  1. Ziffer 8
    Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 10 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der festen Klemmen bei:
    • Strichaufzählung
      Gruppenumlaufbahnen und Sesselliften erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden;
    • Strichaufzählung
      Schleppliften spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
    Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip auszuwählen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle festen Klemmen der Seilbahn auszuweiten.
  2. Ziffer 9
    Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 20 Prozent, jedoch mindestens einem Stück der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes sowie gegebenenfalls der Kabinenaufhängung und des Gehängebolzens) bei Seilschwebebahnen, ausgenommen bei Sesselliften; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
    Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip auszuwählen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Gehänge der Seilbahn auszuweiten.
  3. Ziffer 10
    Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 10 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes) bei:
    • Strichaufzählung
      Sesselliften erstmals binnen 10 Jahren oder 20 000 Betriebsstunden, sodann spätestens alle 5 Jahre oder 10 000 Betriebsstunden;
    • Strichaufzählung
      Schleppliften spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
    Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip auszuwählen. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Gehänge der Seilbahn auszuweiten.
  4. Ziffer 11
    Zerstörungsfreie Prüfung von jeweils mindestens 5 Prozent, jedoch mindestens zwei Stück der Laufwerke im zerlegten Zustand bei Umlaufseilbahnen; erstmals binnen 5 Jahren nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann zumindest einmal jährlich.
    Die Prüfgegenstände sind nach dem Rotationsprinzip so auszuwählen, dass jedes Laufwerk der Seilbahn spätestens alle 15 Jahre oder 30 000 Betriebsstunden einmal geprüft wird. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist diese Prüfung auf alle Laufwerke auszuweiten.
  5. Ziffer 12
    Zerstörungsfreie Prüfung der Laufwerke (einschließlich der Seilendbefestigungen oder der Befestigungen am Zugseil) und der Fangbremsen bei Pendelseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart sowie der Fahrwerke und der Fangbremsen bei Standseilbahnen und Materialseilbahnen solcher Bauart jeweils im zerlegten Zustand; spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.
  6. Ziffer 13
    Feststellung der Feder- oder Klemmkräfte der Fangbremsen; erstmals binnen 15 Jahren oder 30 000 Betriebsstunden nach der ersten Inbetriebnahme der Bauteile, sodann spätestens alle 10 Jahre oder 20 000 Betriebsstunden.

Für die in Betriebsstunden und Jahren angegebenen Überprüfungsfristen ist die jeweils früher erreichte Frist maßgebend. Als Betriebsstunden für die ergänzenden Überprüfungen sind jene Zeiten zu verstehen, in denen die Seilbahn Personen oder Lasten oder beides gemeinsam befördert. Die Betriebsstunden dürfen bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind, vereinfacht so ermittelt werden, dass die vom Betriebsstundenzähler abgelesenen Werte pauschal um 15 % verringert werden.

Bei Schleppliften mit niederer Seilführung sind keine ergänzenden Überprüfungen und bei Schleppliften mit hoher Seilführung lediglich die ergänzenden Überprüfungen gemäß Ziffer 6, 8 und 10 durchzuführen.

Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Ziffer eins, sind die Hersteller der Prüfgegenstände oder qualifizierte Fachfirmen und für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Ziffer 2 bis 13 sind akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen.

Für die ergänzenden Überprüfungen gemäß Ziffer 4 bis 12, mit Ausnahme jener von allseitig feuerverzinkten Gehängen (einschließlich des Gehängekopfes) und mit Ausnahme jener gemäß Ziffer 6, bei Schleppliften, ist die zerstörungsfreie Prüfung in Form einer Sichtprüfung alleine jedenfalls nicht ausreichend.

Die ergänzenden Überprüfungen gemäß Ziffer 2 bis 12 haben Prüfspezifikationen der Hersteller für die Prüfgegenstände zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Fachkundige Personen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SeilbG 2003
1. Allgemeines

Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

2. Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

  1. Ziffer eins
    Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, welche diese Funktion bei Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben;
  2. Ziffer 2
    Folgende im Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 geführte Personen:
    1. Litera a
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
    2. Litera b
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
    3. Litera c
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ mit zumindest zweijähriger praktischer Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 in den Fachbereichen „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller des jeweiligen Schleppliftes.

3. Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

  1. Ziffer eins
    Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen gleicher Bauart, welche diese Funktion im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben. Die Personen dürfen diese Funktion nicht bei der zur Überprüfung vorgesehenen Seilbahn ausüben;
  2. Ziffer 2
    Folgende im Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 geführte Personen:
    1. Litera a
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
    2. Litera b
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungs-technischen Belange;
    3. Litera c
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“ hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
    4. Litera d
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungstechnischen Belange;
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller der jeweiligen Seilbahn.“

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