BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 25. November 2015

Teil II

377. Verordnung:

Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

377. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie das Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 8 a, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Unterricht in Konstruktionsübungen (soweit nicht computerunterstützt), Fachzeichnen, Schnittzeichnen (soweit nicht computerunterstützt), Nähen, Textilverarbeitung, Verschiedene Techniken, Werkerziehung, Maschinelles Rechnungswesen, Maschinschreiben, Stenotypie, Phonotypie, Textverarbeitung (soweit nicht computerunterstützt) und in allen Unterrichtsgegenständen und Teilbereichen von Unterrichtsgegenständen, in denen die in den genannten Unterrichtsgegenständen durchgeführten Tätigkeiten, soweit sie nicht unter Werkstätten fallen, enthalten sind, im Übungsteil des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation, Supervision und Mediation“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Betriebsorganisation“ an den Höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie im Übungsteil von fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen an höheren Lehranstalten eine Schülerzahl von 20 Schülern,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    im Unterricht in „Entwurf und Darstellung“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Entwurf- und Modezeichnen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Entwurf und Design“ an den Fachschulen für Mode, in „Produktdesign“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Kreativer Ausdruck“ an den Fachschulen für Sozialberufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, in „Musik und kreativer Ausdruck“ an den ein- und zweijährigen Wirtschaftsfachschulen, in „Musik, bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ an den Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft eine Schülerzahl von 25 Schülern,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, lautet der Einleitungsteil:

  1. Ziffer 9
    im Unterricht in Werkstätte, „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“ und „Schulautonome Vertiefungen“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, den Fachschulen für Mode, den Kollegs für Mode sowie den Aufbaulehrgängen für Mode, in „Atelier für räumliches Gestalten“, „Atelier für flächiges Gestalten“ und „Schulautonomer Schwerpunkt“ (soweit nicht computerunterstützt) an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Experimentelle Gestaltung“ sowie im Bereich „Atelier und Produktion“ am Kolleg für Kunst und Gestaltung, in „Produktmanagement und Projektatelier“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion sowie in „Praktikum“ an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bei einer Klassenschülerzahl von 20 Schülern, sofern nicht Litera a bis d Anwendung finden;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c lauten:

  1. Litera a
    im Gegenstand Werkstätte an gewerblichen und technischen Lehranstalten sowie an der Höheren Lehranstalt für Landtechnik, in praktischen Bauarbeiten (Bauhof) an technischen Lehranstalten, einschließlich vergleichbarer Werkstätten an Werkschulheimen, in „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Werkstätte und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Medienproduktion“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in „Produktion und Technologie-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Wein- und Obstbau sowie in „Gartenbau- und Landwirtschaftspraktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft hat die Schülergruppe 11 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 3 nach oben und 1 nach unten,
  2. Litera b
    im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, in den Werkstättenlaboratorium-Anteilen der Gegenstände „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau- und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im römisch eins. und römisch II. Jahrgang sowie im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und unten,
  3. Litera c
    in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten in den Gegenständen „Prototypenbau medizintechnischer Systeme“, „Prototypenbau elektronischer Systeme“, „Medienproduktion“ sowie „Werkstätte und Produktionstechnik“ und den Werkstättenanteilen der Gegenstände „Atelier und Produktion“, „Baupraxis und Produktionstechnik“, „Computerpraktikum“, „Flugzeugrestauration“, „Technische Informatik“, „Schweißtechnik“ sowie „Fertigung und Produktion“ sowie an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus sowie den Kollegs für Tourismus in „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“ sowie „Betriebspraktikum“ an den Hotelfachschulen bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen hat die Schülergruppe 6 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und 1 nach unten,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz eins, werden nach Ziffer 9 d, folgende Ziffer 9 e bis 9h eingefügt:

  1. Ziffer 9 e
    im Unterricht in „Reflexion und Dokumentation“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Praxisreflexion“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  2. Ziffer 9 f
    im Projektmanagementteil der Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft, Kultur- und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, „Sozialmanagement und angewandtes Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ an der Tourismusfachschule sowie im Bereich betriebswirtschaftliche Übungen des Unterrichtsgegenstandes „Betriebs- und Volkswirtschaft und betriebswirtschaftliche Übungen“ an der Tourismusfachschule in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  3. Ziffer 9 g
    im Unterricht in „Angewandtes Projektmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe und in „Angewandtes Projekt- und Cateringmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  4. Ziffer 9 h
    im Unterricht in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ an den Fachschulen für Mode, in „Wirtschaftswerkstatt“ an den Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe sowie den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, in „Unternehmensmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Angewandte Betriebsführung“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft und in „Angewandtes Tourismusmanagement“ an den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    im Unterricht in (Elektronischer) Datenverarbeitung, in Informatik an der Oberstufe allgemeinbildender höherer Schulen, im Unterricht in „Wirtschaftsinformatik“ an den Handelsakademien sowie in „Medientechnologie-Animation und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Animation“, „Medienproduktion-Animation“, „Medientechnologie-Gamedesign und angewandte Informatik“, „Mediengestaltung-Gamedesign“ und „Medienproduktion-Gamedesign“ an der Höheren Lehranstalt für Medien in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    im Unterricht in „Officemanagement und angewandte Informatik“ an den Fachschulen und Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft, den Hotelfachschulen und den Tourismusfachschulen, in „Angewandtes Informationsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement, den Höheren Lehranstalten für Tourismus und den Kollegs für Tourismus und in „Kommunikations- und Mediendesign“ sowie „Angewandte Informatik“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 12 Schülern,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz eins, werden nach Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a bis 11c eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    in CRW und CTV sowie im Unterricht in „Officemanagement“ und „Mediale Darstellungsverfahren“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, in „Officemanagement“ sowie „Prozessdatenmanagement und Prozessdatengestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, in „Officemanagement“ an den Fachschulen für Mode, den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Produktion und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Informations- und Officemanagement“ an den Ein- und Zweijährigen Wirtschaftsfachschulen sowie in „Informationsmanagement“ an den Fachschulen für Sozialberufe in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  2. Ziffer 11 b
    im Unterricht in „Konstruktion mit CAD/CAMS“ an den Kollegs für Kunst und Gestaltung, im Bereich „Medien“ des Unterrichtsgegenstandes „Schulautonomer Schwerpunkt“ an den Höheren Lehranstalten für Kunst und Gestaltung, im Unterricht in „Schnittkonstruktion und Modellgestaltung“ an den Höheren Lehranstalten für Mode und den Fachschulen für Mode in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,
  3. Ziffer 11 c
    in den Bereichen „Case Studies“ und „Auftragsbearbeitung“ des Unterrichtsgegenstandes „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für Mode, im Bereich „Case Studies“ in den Unterrichtsgegenständen „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, den Aufbaulehrgängen für wirtschaftliche Berufe und den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kommunikations- und Mediendesign, in „Betriebswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Kultur- und Kongressmanagement, den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Sozialmanagement und den Höheren Lehranstalten für Produktmanagement und Präsentation, in „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ an den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe – Umwelt und Wirtschaft sowie in „Betriebs- und Volkswirtschaft“ an den Höheren Lehranstalten für Tourismus, den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Kollegs für Tourismus in zwei Schülergruppen bei einer Schülerzahl von 16 Schülern,“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2015, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 9, 9e bis 9h, 10a und 11a bis 11c treten hinsichtlich der 1. Klassen, der römisch eins. Jahrgänge und der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend sowie hinsichtlich der 1. Klassen der Hotelfachschulen, hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren Lehranstalten für Tourismus und der Aufbaulehrgänge für Tourismus sowie hinsichtlich der 1. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester der Kollegs für Tourismus mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge und Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, tritt hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge der Handelsakademien mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der römisch II. Jahrgänge der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und hinsichtlich der römisch III. Jahrgänge der Handelsakademien mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

Heinisch-Hosek