BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 24. November 2015

Teil römisch zwei

374. Verordnung:

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung – KV-InfoV

374. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung – KV-InfoV)

Auf Grund des Paragraph 255, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 255, Absatz eins, und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen und allgemein zur Anwendung kommenden vertraglichen Risikoausschlüsse zu erfolgen und es ist darauf hinzuweisen, falls die Informationen nicht abschließend sind;
    2. Ziffer 2
      die im Versicherungsschein möglicherweise enthaltenen individuellen Risikoausschlüsse und Wartezeiten aufgrund der individuellen Risikosituation des Versicherten zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer ist deutlich auf sein Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 5, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Konsequenzen hinzuweisen.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß Paragraph 178 f, VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen.

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags

Paragraph 4,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.

Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung

Paragraph 5,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 darüber zu informieren,

welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und

dass gemäß Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 5, auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.

Ettl   Kumpfmüller