373. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Änderung der ELGA-Verordnung 2015 (ELGA-Verordnungsnovelle 2015 – ELGA-VO-Nov 2015)
Auf Grund der §§ 8 sowie 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird Folgendes verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, sowie 28 Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, wird Folgendes verordnet:
Die ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015, wird wie folgt geändert:Die ELGA-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a und Z 3b eingefügt:In Paragraph 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a und Ziffer 3 b, eingefügt:
„Sicherheitstoken“: indirekt personenbezogene Datenstrukturen, die die korrekte Authentifizierung
bei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oderbei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
sicherstellen.
„Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 lautet die Z 6:In Paragraph 2, lautet die Ziffer 6 :
„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie„Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.“sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (Paragraph 2, Ziffer 5,) bezieht.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 6 wird nach dem Wort „Signaturgesetzes“ der Klammerausdruck „(SigG)“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird nach dem Wort „Signaturgesetzes“ der Klammerausdruck „(SigG)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.“Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 können nur ausdrücklich erklärt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.“Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 lauten:
schriftlich auf dem Postweg von ELGA-Teilnehmer/inne/n durch Angabe
des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers sowie
der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für Rückfragen oder
schriftlich auf dem Postweg von Vertreter/inne/n durch Angabe
des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der Vertreterin/des Vertreters,
des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der Vertreterin/des Vertreters sowie
der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 13 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a, bis 1c eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Anfrage muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
(1b)Absatz eins b,Im Falle der Vertretung müssen
ein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
die Anfrage eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.
(1c)Absatz eins c,Eine Anfrage, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß § 2 Z 3a SigG abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.“Eine Anfrage, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, SigG abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 16 Abs. 1 wird die Versionsnummer „2.05“ durch die Versionsnummer „2.06“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Versionsnummer „2.05“ durch die Versionsnummer „2.06“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 16 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 7 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 7, der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
Implementierungsleitfaden Pflegesituationsbericht (Version 2.06).“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 16, Absatz 2, bis 4 lauten:
„(2)Absatz 2,Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M) „Required“ (R) bezeichnet sind. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M) und „Required“ (R) bezeichnet sind.
(3)Absatz 3,Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren Prüfsummen sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.Die Implementierungsleitfäden gemäß Absatz eins,, deren Prüfsummen sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß Paragraph 10, Absatz 5, GTelG 2012) sind von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Aktualisierungen, die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M) und „Required“ (R) betreffen („Hauptversionen“) sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden. Hauptversionen und erstmalig in die Verordnung aufgenommene Implementierungsleitfäden dürfen mit Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden, spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden, sofern dies gemäß Abs. 2 erforderlich ist.“Aktualisierungen, die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M) und „Required“ (R) betreffen („Hauptversionen“) sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden. Hauptversionen und erstmalig in die Verordnung aufgenommene Implementierungsleitfäden dürfen mit Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden, spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden, sofern dies gemäß Absatz 2, erforderlich ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 17 Abs. 3 wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis°17k samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 17, werden folgende Paragraphen 17 a, bis°17k samt Überschriften angefügt:
„Zeitliche Verfügbarkeit
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Abs. 2 Z 1), so hoch wie möglich ist.Beim Betrieb von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) ist darauf zu achten, dass die Verfügbarkeit von ELGA, insbesondere auch außerhalb der Kernzeit (Absatz 2, Ziffer eins,), so hoch wie möglich ist.
(2)Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dassDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass
die Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 2a) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, diedie Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 2 a,) während der Kernzeit, d.h. an Werktagen, die
ein Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr oder
ein Freitag sind, in der Zeit von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr
bis auf maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr immer gegeben ist und
die Reaktion auf Störungen und sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt.
(4)Absatz 4,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen. Dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz
§ 17b.Paragraph 17 b,
(1)Absatz eins,Zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und Gewährleistung des erforderlichen Zugriffsschutzes bedarf es der Einhaltung von
organisatorischen Sicherheitsanforderungen (§§ 17c bis 17e),organisatorischen Sicherheitsanforderungen (Paragraphen 17 c, bis 17e),
technischen Sicherheitsanforderungen (§ 17f),technischen Sicherheitsanforderungen (Paragraph 17 f,),
Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (§ 17g),Sicherheitsanforderungen an die Identifikation (Paragraph 17 g,),
Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (§ 17h),Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen (Paragraph 17 h,),
baulichen Sicherheitsanforderungen (§ 17i) sowiebaulichen Sicherheitsanforderungen (Paragraph 17 i,) sowie
Sicherheitsanforderungen an das Personal (§ 17j).Sicherheitsanforderungen an das Personal (Paragraph 17 j,).
(2)Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
die in den §§ 17c bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowiedie in den Paragraphen 17 c, bis 17j vorgesehenen Sicherheitsanforderungen auch hinsichtlich aller Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) erforderlich sind, einzuhalten sowie
die Einhaltung der genannten Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.
Beauftragte/r für die Informationssicherheit
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.
(2)Absatz 2,Mitarbeiter/innen haben Sicherheitszwischenfälle und -probleme, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, unmittelbar der/dem Beauftragten für die Informationssicherheit zu melden, die/der diese Informationen gegebenenfalls den Beauftragten anderer Betreiber übermittelt.
(3)Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (§ 5 DSG 2000) betrieben werden, austauschen:Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, DSG 2000) betrieben werden, austauschen:
Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken.
Risikomanagement
§ 17d.Paragraph 17 d,
(1)Absatz eins,Zur Einhaltung eines Risikomanagements sind alle Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) verpflichtet.Zur Einhaltung eines Risikomanagements sind alle Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) verpflichtet.
(2)Absatz 2,Das Risikomanagement umfasst insbesondere:
die Erfassung von Sicherheitsrisiken,
die Bewertung von Sicherheitsrisiken,
die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie
die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.die Dokumentation der Reaktion gemäß Paragraph 8, GTelG 2012.
Sicherheitsanforderungen an Prozesse
§ 17e.Paragraph 17 e,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 8) teilzunehmen. Die Serviceline (§ 8) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (Paragraph 8,) teilzunehmen. Die Serviceline (Paragraph 8,) hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.
(2)Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zurDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Betriebsprozesse zur
Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,
Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,
Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,
Eingliederung und Ausrollung neuer Software,
Authentifizierung von Benutzern sowie
Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität
gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
Technische Sicherheitsanforderungen
§ 17f.Paragraph 17 f,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben für die Aktualität der für Zwecke von ELGA eingesetzten Software zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen weitergegebenen Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben durch geeignete technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die von ihnen weitergegebenen Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind.
(3)Absatz 3,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen, bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen, bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012), nur die von diesen Betreibern zur Verfügung gestellten Zertifikate verwenden.
(4)Absatz 4,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 3 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 3, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
(6)Absatz 6,Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
(7)Absatz 7,Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.
Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung
§ 17g.Paragraph 17 g,
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen indirekt personenbezogene Sicherheitstoken verwendet werden.
(2)Absatz 2,Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:Sicherheitstoken gemäß Absatz eins, dürfen folgende Datenarten umfassen:
die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung (OID) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen „GH“ oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
die Qualität der Identifikation sowie
den Status des Sicherheitstokens.
(3)Absatz 3,Sicherheitstoken dürfen
in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden undin Netzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 nicht länger als vier Stunden und
in allen andere Netzen nicht länger als 20 Minuten
gültig sein.
Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen
§ 17h.Paragraph 17 h,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 durchgeführt werden.Die Verwendung von ELGA zu Testzwecken darf nicht mit personenbezogenen Echtdaten von Personen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, GTelG 2012 durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.
Bauliche Sicherheitsanforderungen
§ 17i.Paragraph 17 i,
Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben dafür zu sorgen, dass
alle Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, dem technischen Stand entsprechend überwacht werden sowiealle Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) befindet, dem technischen Stand entsprechend überwacht werden sowie
ein angemessener baulicher und technischer Einbruchsschutz für Räumlichkeiten im Sinne der Z 1 vorgesehen ist.ein angemessener baulicher und technischer Einbruchsschutz für Räumlichkeiten im Sinne der Ziffer eins, vorgesehen ist.
Sicherheitsanforderungen an das Personal
§ 17j.Paragraph 17 j,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) habenDie Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,
technisch zu gewährleisten, dass es keine Verwendung von Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,
bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und
bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.
(2)Absatz 2,Bei der Weitergabe von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten weitergegeben hat.
(3)Absatz 3,Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß § 6 DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu sorgen.Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem jeweiligen Betreiber. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze gemäß Paragraph 6, DSG 2000 sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu sorgen.
Meldung
§ 17k.Paragraph 17 k,
(1)Absatz eins,Vor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:
Name(n) oder Bezeichnung des Betreibers,
die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist,
Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers,
Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 17f Abs. 3 im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowieName und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 17 f, Absatz 3, im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie
Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers.
(2)Absatz 2,Der Meldung gemäß Abs. 1 ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 beizulegen.Der Meldung gemäß Absatz eins, ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 beizulegen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß § 24 Abs. 2 GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.“Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Absatz 3, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge „Muster für einen Aushang“ durch die Wortfolge „sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Abs. 4 Muster für einen Aushang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 5, wird die Wortfolge „Muster für einen Aushang“ durch die Wortfolge „sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Absatz 4, Muster für einen Aushang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 19 wird die Wortfolge „ihrer Kinder“ durch die Wortfolge „von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind,“ ersetzt.In Paragraph 19, wird die Wortfolge „ihrer Kinder“ durch die Wortfolge „von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind,“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 21 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 21, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 sind nicht von der Pflicht gemäß Abs. 1 umfasst.“ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, sind nicht von der Pflicht gemäß Absatz eins, umfasst.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 21 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 eingefügt:In Paragraph 21, wird nach dem Absatz 7, folgender Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,Bis zum Ablauf des 30. Juni°2016 gelten Meldungen gemäß § 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des § 17k Abs. 2 nicht erfüllen.“Bis zum Ablauf des 30. Juni°2016 gelten Meldungen gemäß Paragraph 17 k, Absatz eins, auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 17 k, Absatz 2, nicht erfüllen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 22 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 22, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 2 a, 3 a, 3 b, und 6, Paragraph 4, Absatz 6, und 8, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 sowie Absatz eins a, bis 1c, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 3,, die Paragraphen 17 a, bis 17k samt Überschriften, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins a, und 8, Paragraph 23, sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,, treten mit 27. November 2015 in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 23 wird die Wortfolge „unter Notifikationsnummer 2014/629/A“ durch die Wortfolge „unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A“ ersetzt.In Paragraph 23, wird die Wortfolge „unter Notifikationsnummer 2014/629/A“ durch die Wortfolge „unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 23 wird folgende Anlage angefügt:Nach Paragraph 23, wird folgende Anlage angefügt:
Anlage
Oberhauser