BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 20. November 2015

Teil römisch zwei

365. Verordnung:

Änderung der Nummernübertragungsverordnung 2012

365. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Nummernübertragungsverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund Paragraph 23, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Telefondienstebetreibern festgelegt werden (Nummernübertragungsverordnung 2012 – NÜV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Ziffer 4, wird ein Strichpunkt eingefügt und folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  2. Ziffer 6
    „Kopfrufnummer“: einen Bestandteil einer nationalen Rufnummer zur Adressierung von Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Nummernübertragungsinformation hat der Teilnehmer während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer wie folgt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Persönliche Aushändigung oder
    2. Ziffer 2
      per E-Mail an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch über ein Online-Portal oder
    4. Ziffer 4
      per Fax oder
    5. Ziffer 5
      per Post.
    Der Wunsch des Kunden ist bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation möglichst zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer auch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3 bis Ziffer 5, per E-Mail vom Mobil-Telefondienstebetreiber, bei dem der Teilnehmer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber. Bei Zustellung mittels Post ist die Nummernübertragungsinformation spätestens einen Werktag nach Antragstellung zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, gemäß Absatz 2 und 2 a zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    einen deutlichen Hinweis, dass dem Teilnehmer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 keine Kosten anfallen,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „die zu übertragende Rufnummer ist“ die Wortfolge „, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 werden angefügt:

  1. Ziffer 8
    bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003,
  2. Ziffer 9
    die Portierung wurde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, samt Überschrift lautet:

„Nummernübertragung nach Vertragsende

Paragraph 11,

Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn die Portierung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt wurde.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Entgelte

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 1,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden.
  2. Absatz eins a,Für die Nummernübertragungsinformation darf bei einer Portierung von mehr als 80 Anschlüssen insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 80,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden.
  3. Absatz 2,Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 9,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
  4. Absatz 2 a,Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung von Rufnummern für mehr als 80 Anschlüsse insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 720,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung neuer Rufnummern beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
  5. Absatz 3,Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Absatz eins bis 2 a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.
  6. Absatz 4,Hat der Teilnehmer das Recht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, darf kein Entgelt iSd Absatz eins bis 2 a verrechnet werden.“

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Änderungen des Paragraph eins, Ziffer 4, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins a bis 5, Paragraph 4, Ziffer 3 a,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6, Absatz 2, Ziffer 7, 8 und 9, Paragraph 11, samt Überschrift und Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2015, treten mit 1. März 2016 in Kraft.“

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