(2)Absatz 2,Impfungen, die gemäß Abs. 1 durchgeführt werden, haben unter Einhaltung des § 12 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zu erfolgen. Die Dokumentation der Impfungen muss dabei die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.Impfungen, die gemäß Absatz eins, durchgeführt werden, haben unter Einhaltung des Paragraph 12, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zu erfolgen. Die Dokumentation der Impfungen muss dabei die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015,, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß Paragraph 8, TSG einzutragen.