BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 19. November 2015

Teil römisch zwei

360. Verordnung:

Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015

360. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Ausnahmen vom Verbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen (Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Erhaltung der Tiergesundheit wird die Anwendung des Impfstoffes „COXEVAC, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen, welcher für die Impfung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und Ziegen in der EU zentral zugelassen ist, auch für die Impfung von Schafen in Österreich zugelassen. Die Wartezeit beträgt 0 Tage.
  2. Absatz 2,Impfungen, die gemäß Absatz eins, durchgeführt werden, sind vom verantwortlichen Tierarzt, der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes anordnet oder durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse des verantwortlichen Tierarztes,
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse des Tierhalters der geimpften Tiere,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der geimpften Tiere,
    4. Ziffer 4
      Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
    5. Ziffer 5
      Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Erhaltung der Tiergesundheit wird die Anwendung des Impfstoffes BLUEVAC 4 der Firma CZ Veterinaria S.A., Injektionssuspension für Schafe und Rinder, welcher für die Impfung gegen den Serotyp 4 des Blauzungenvirus in Spanien zugelassen ist, auch für die Impfung von Ziegen in Österreich zugelassen. Die Wartezeit beträgt 0 Tage.
  2. Absatz 2,Impfungen, die gemäß Absatz eins, durchgeführt werden, haben unter Einhaltung des Paragraph 12, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zu erfolgen. Die Dokumentation der Impfungen muss dabei die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2015,, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß Paragraph 8, TSG einzutragen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem Tag, welcher der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft; gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff- Umwidmungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2011,, außer Kraft.

Oberhauser