345. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute geändert wird
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. römisch eins Nr. 107, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV), BGBl. II Nr. 348/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2)Absatz 2,Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.“Paragraph 2, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2015, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Ettl Kumpfmüller