Jahrgang 2015 |
Ausgegeben am 18. November 2015 |
Teil römisch zwei |
344. Verordnung: | Anlage zum Prüfungsbericht für Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-APV – SiEi-APV) |
Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird verordnet:
Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.
Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
Ettl Kumpfmüller
Als Prüfer der ………………………………………………………………………. (Firma der Sicherungseinrichtung) …………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtung vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über deren Jahresabschluss zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
(Datum)
(Prüfer)
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation der Sicherungseinrichtung:
(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben) |
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Finanzierungsanforderungen an Sicherungseinrichtungen |
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Prüfungshandlungen des Prüfers: |
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Prüfungsergebnis des Prüfers in Zusammenhang mit der Beachtung des 3. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG): |
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Feststellungen: |
Gesetzesreferenz |
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1.1. |
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