BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 18. November 2015

Teil römisch zwei

344. Verordnung:

Anlage zum Prüfungsbericht für Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-APV – SiEi-APV)

344. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-APV – SiEi-APV)

Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 5, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird verordnet:

Darstellung der Prüfungshandlung und des Prüfungsergebnisses

Paragraph eins,

Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.

Darstellung der Feststellungen

Paragraph 2,

Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

Ettl   Kumpfmüller

Anlage gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ESAEG zum Prüfungsbericht (AzP)

Als Prüfer der ………………………………………………………………………. (Firma der Sicherungseinrichtung) …………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtung vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über deren Jahresabschluss zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Prüfer)

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation der Sicherungseinrichtung:

(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

Finanzierungsanforderungen an Sicherungseinrichtungen

Prüfungshandlungen des Prüfers:

 

Prüfungsergebnis des Prüfers in Zusammenhang mit der Beachtung des 3. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG):

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

1.1.