Anlage A1 EINJÄHRIGE HAUSHALTUNGSSCHULE römisch eins. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

   

Wochenstunden

 

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände

     

pflich-

       

tungs-

         

gruppe

1.

Religion

2

   

(römisch III)

2.

Allgemeinbildung, Sprache und Kreativität

       

2.1

Deutsch

3

   

(römisch eins)

2.2

Englisch

2

   

(römisch eins)

2.3

Politische Bildung und Recht

2

   

III

2.4

Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation2

3

   

III

2.5

Musik und kreativer Ausdruck

4

   

IVa

3.

Wirtschaftliche Grundlagen

       

3.1

Wirtschaftliche Bildung3 4

4

   

II

3.2

Officemanagement4

3

   

III

3.3

Berufsorientierung2

3

   

III

4.

Ernährung, Gesundheit und Gastronomie

       

4.1

Ernährung und Gesundheit

2

   

III

4.2

Küche, Service und Betriebsorganisation

6

   

IV

5.

Bewegung und Sport

2

   

(römisch IV a)

Gesamtwochenstundenzahl

36

     

B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen 5

       

C. Förderunterricht 5

       

römisch II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die einjährige Haushaltungsschule hat im Sinne der Paragraphen 52 und 62 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz (SchOG) die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in Lehre und Berufsschule in den Bereichen Wirtschaft (insbesondere im Bereich des Dienstleistungssektors), Verwaltung, Gastronomie und Ernährung vorbereiten sowie zum Übertritt in weiterführende Schulen befähigen.

Die ganzheitlich ausgerichtete Ausbildung orientiert sich an den Zielen von Active Citizenship (aktive Teilnahme an der Gesellschaft), Employability (Beschäftigungsfähigkeit) und Entrepreneurship (unternehmerisches Denken und Handeln) sowie der Befähigung zur Höherqualifizierung und zu lebenslangem Lernen.

Schwerpunkte sind daher Persönlichkeitsentwicklung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, im Team zu arbeiten.

Durch eine Grundkompetenzentwicklung in den Bereichen

sollen die Absolventinnen und Absolventen zu kritischem Denken und verantwortungsvollem Handeln befähigt werden.

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen daher über folgende Kompetenzen:

Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit transkulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechtsspezifischen Unterschieden und mit Vielfalt). Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterrollenstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten.

LERNERGEBNISSE DES CLUSTERS ALLGEMEINBILDUNG, SPRACHE UND KREATIVITÄT

Die Schülerinnen und Schüler können

LERNERGEBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES ENGLISCH

Die Schülerinnen und Schüler

LERNERGEBNISSE DES CLUSTERS WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Die Schülerinnen und Schüler

LERNERGEBNISSE DES CLUSTERS ERNÄHRUNG, GESUNDHEIT UND GASTRONOMIE

Die Schülerinnen und Schüler können

römisch III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN Allgemeine Bestimmungen:

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, SchOG) eröffnen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Klasse sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt römisch II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes und insbesondere auf die Durchlässigkeit des österreichischen Schulsystems (Paragraph 3, SchOG) Bedacht zu nehmen.

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:

Die Gesamtwochenstunden in den Pflichtgegenständen „Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation“ sowie „Berufsorientierung“ können schulautonom im Ausmaß von je mindestens 2 bis maximal 3 Wochenstunden festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände sind sowohl bei 2 als auch bei 3 Wochenstunden wie festgelegt zu vermitteln, bei 3 Wochenstunden sind vertiefende Kompetenzen zu vermitteln.

Die gegebenenfalls frei werdenden maximal 2 Wochenstunden sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verteilen:

  1. Ziffer eins
    Das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Religion“, kann erhöht werden.
  2. Ziffer 2
    Alternativ dazu kann eine Verbindliche Übung im Ausmaß von 2 Wochenstunden eingeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Stundenerhöhungen sind grundsätzlich nur in ganzen Jahreswochenstunden möglich.

Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände einschließlich einer allfälligen Verbindlichen Übung darf 36 Wochenstunden nicht über- oder unterschreiten.

Wird das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände erhöht, sind die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff schulautonom zu adaptieren (vertiefende oder erweiternde Kompetenz). Ist der Unterrichtsgegenstand einem Cluster zugeordnet, so sind die Lernergebnisse des Clusters zugrunde zu legen.

Wird eine Verbindliche Übung eingeführt, sind die nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Pro Klasse kann nur 1 schulautonome Variante festgelegt werden. Bei parallel geführten Klassen sind verschiedene Varianten der Schulautonomie möglich, jedoch maximal 3 Varianten. Voraussetzung hiefür ist eine gesicherte Führung und die Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde.

Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht:

Allfällige Freigegenstände und Unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

römisch IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Bildungs- und Lehraufgaben sind die Lehr- und Lernziele, die in Beziehung zur aktuellen Bildungsstufe und zum Lehrstoff zu setzen sind. Der Lehrstoff ist als Rahmen zu sehen, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen und die einzelnen Lehrplaninhalte den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten sowie auf regionale Besonderheiten und auf aktuelle Gegebenheiten einzugehen.

Die Ausrichtung des Unterrichts am aktuellen Stand von Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik verlangt, dass die Lehrenden ihre fachlichen sowie methodisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickeln. Dazu gehört auch die Berücksichtigung aktueller pädagogischer Entwicklungen sowie aktueller Erkenntnisse der Humanwissenschaften wie etwa aus der Gehirnforschung, der Migrationsforschung usw.

Die Schule hat Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nicht einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordnet sind. Diese sind als Unterrichtsprinzipien im Unterricht sämtlicher Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen.

Unterrichtsqualität:

Die Lernenden als Persönlichkeiten stehen im Mittelpunkt. Ein wertschätzender und fördernder Umgang zwischen allen Beteiligten ist jedenfalls Grundvoraussetzung für das Gelingen von Unterricht.

Lernen und Lehren stellen den Kernprozess von Schule, Schulentwicklung und Unterricht dar. Daher ist die Unterrichtsentwicklung zentraler Bestandteil der Schulentwicklung des jeweiligen Standortes.

Systematisches Regelkreisdenken (Plan-Do-Check-Act) ist für die Unterrichtsplanung und -gestaltung unabdingbar. Die dabei notwendige Zusammenarbeit der Lehrenden sollte durch pädagogische Beratungen, die gemeinsame Ausarbeitung von evaluierbaren Lernzielen, die gemeinsame Unterrichtsplanung und Umsetzung sowie Qualitätssicherung und Evaluierung erfolgen.

Die Ziele des Unterrichts, Formen der Leistungsfeststellung und Kriterien der Leistungsbeurteilung sind allen Lernenden transparent zu machen.

Unterrichtsplanung:

In allen Unterrichtsgegenständen sind folgende Punkte zu beachten:

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Englisch:

Die Entwicklung fremdsprachlicher Kompetenzen erfolgt auf Basis jener Kompetenzen, über die die Lernenden im Deutschen sowie gegebenenfalls in ihrer Erstsprache verfügen.

Der Unterricht ist so zu gestalten, dass die Erweiterung der sprachlichen Kompetenzen als Bereicherung und als Möglichkeit zum Verständnis anderer Denkweisen erfahren werden kann.

Die verschiedenen Kompetenzbereiche (Hören, Lesen, Zusammenhängend sprechen, An Gesprächen teilnehmen, Schreiben, Umfang und Qualität des sprachlichen Repertoires) sind vernetzt zu entwickeln.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation:

In diesem Unterrichtsgegenstand ist vor allem Wert auf die konkrete Anwendung und die unmittelbare Nutzung der zu entwickelnden Kompetenzen im Klassenverband (zB im Rahmen eines Klassenrates) zu legen, die theoretische Vermittlung von Inhalten ist auf das Wesentliche zu beschränken.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Musik und kreativer Ausdruck:

Wesentlicher Bestandteil aller unterrichtlichen Aktivitäten ist die musikalische und gestalterische Praxis.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Wirtschaftliche Bildung:

Vorrangiges Ziel der wirtschaftlichen Bildung ist die Entwicklung eines Verständnisses für

Im Mittelpunkt steht

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Berufsorientierung:

Die Durchführung berufspraktischer Informationsveranstaltungen (Besuch von Messen, Arbeitsmarktservice, Betrieben, Arbeiterkammer, Wirtschaftsförderungsinstitut, Einladung externer Expertinnen und Experten) ist vorzusehen.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Ernährung und Gesundheit:

Ziele des Unterrichts sind der Erwerb von grundlegendem Fachwissen und die Schulung eines reflexiven Bewusstseins.

Auf den Erwerb der Fähigkeit, theoretisches Wissen in den persönlichen Bereich transferieren zu können, ist durch vielfältige Methoden und konkrete Arbeitsaufträge im Unterricht Wert zu legen.

Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Küche, Service und Betriebsorganisation:

Zur Sicherung des Transfers in die Lebenswirklichkeit ist bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung auf eine fundierte Grundbildung und die Anwendbarkeit in der betrieblichen Situation größter Wert zu legen.

Auf organisatorische Besonderheiten des Pflichtgegenstandes „Küche, Service und Betriebsorganisation“ wird im Abschnitt „Unterrichtsorganisation“ hingewiesen.

Unterrichtsmethoden:

Ein Mix an motivierenden, lernzieladäquaten Unterrichtsmethoden ist anzustreben. Dabei ist Expertinnen- und Expertenwissen zu vermitteln und sind individuelle und selbstgesteuerte Lernprozesse zu ermöglichen und beratend zu begleiten sowie die Erweiterung von individuellen Handlungsspielräumen für die Lernenden aufzuzeigen.

Bei der Auswahl der Lehr- und Lernformen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Unterrichtsorganisation:

Die Schulleitung hat fächerübergreifenden Unterricht, Blockunterricht, Projektunterricht und offene Lernformen durch eine möglichst flexible Unterrichtsorganisation zu ermöglichen.

Um fächerübergreifendes, vernetztes Arbeiten, insbesondere den Einsatz von kooperativen und offenen Lernformen zu ermöglichen, sind im Stundenplan mindestens 3 zusammenhängende Unterrichtseinheiten vorzusehen. Die dabei im Stundenplan festgelegten Unterrichtsgegenstände sind möglichst im Vorhinein für das Semester bzw. das Jahr zu definieren. Dafür kommen zB folgende Möglichkeiten in Frage:

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann teilweise oder auch ganz in Form von Blockunterricht erfüllt werden. Der Blockunterricht ist so zu organisieren, dass bei allfälligem Fernbleiben von Lernenden jedenfalls eine sichere Beurteilung getroffen werden kann. Bei geblocktem Unterricht ist der nachhaltige Wissens- bzw. Kompetenzerwerb sicherzustellen.

Die Zuordnung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffes erfolgt im Pflichtgegenstand „Küche, Service und Betriebsorganisation“ nach räumlichen und sonstigen organisatorischen Gegebenheiten.

Den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen und Online-Dienste helfen eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht, aber auch Hausübungen und Praktika zu ergänzen. Damit können die Lernenden bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den Mitschülerinnen und Mitschülern elektronisch Kontakt halten.

Lehrstoffinhalte eines Unterrichtsgegenstandes sind durch jene Lehrenden zu unterrichten, die über die entsprechende Qualifikation verfügen. Werden verschiedene Lehrende eingesetzt, erfordert dies eine enge Kooperation und eine gemeinsame Leistungsbeurteilung.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.

d) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2011,.

e) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.

h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1988,.

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.

j) Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004,

k) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008,.

l) Freikirchlicher Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014,.

m) Alevitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2015,.

römisch VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE A. Pflichtgegenstände 2. ALLGEMEINBILDUNG, SPRACHE UND KREATIVITÄT 2.1 DEUTSCH Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Sprachbewusstsein:

Wortarten, Satzglieder und Satzarten.

Zeichensetzung, Rechtschreibung und Grammatik.

Häufige Fremdwörter.

Mündliche Kommunikation:

Aktives Zuhören und verständliche Beantwortung von Fragen in Standardsprache.

Darstellung von einfachen Sachverhalten in Standardsprache.

Erkennen von Redeabsichten.

Freies Erzählen, Berichten und Beschreiben.

Adressatenorientiertes und anlassbezogenes Sprechen.

Lesen:

Lesetechniken.

Herausfiltern von Informationen.

Verständliches Vorlesen und sinnerfassendes Lesen.

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler.

Schreiben:

Planen, Schreiben und Überarbeiten von Texten.

Textsorten (zB Erzählung, Bericht, Beschreibung, Inhaltsangabe, Zusammenfassung, Bewerbung, Lebenslauf).

Reflexion und kulturelle Bezüge:

Massenmedien.

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler.

Schularbeiten:

2 einstündige Schularbeiten.

2.2 ENGLISCH Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Themen aus dem Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler:

zB Familie, Freundeskreis, Freizeit, Interessen, Ausbildung, Wohnen, Alltagsleben, Mode, Speisen und Nahrungsmittel.

Einfache alltägliche mündliche und schriftliche Kommunikation:

zB Mail, Kommunikation in sozialen Netzwerken, Notizen, Mitteilungen, Gespräche, Einkaufsgespräche, Vereinbarung von Terminen und Treffen, Wegbeschreibung.

Einfache Formulare:

zB Anmeldezettel im Hotel oder bei der Einreise, Anmeldung zu einem Kurs oder einer Veranstaltung, Log-in auf einer Website.

Schularbeiten:

2 einstündige Schularbeiten.

2.3 POLITISCHE BILDUNG UND RECHT Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Aufbau und Aufgaben des Staates (Österreichische Verfassung).

Grund- und Freiheitsrechte, Staatsbürgerschaft.

Gewaltenteilung (Grundzüge der Gesetzgebung und Vollziehung).

Gerichtsbarkeit.

Grundlagen der Rechtsordnung.

Moderne Demokratie am Beispiel Österreichs (politische Parteien, Sozialpartner, Wahlrecht).

Jugendschutz.

Österreich als Teil der Europäischen Union.

Österreich im internationalen Kontext (UNO).

Privatrecht:

Familien- und Erbrecht.

2.4 PERSÖNLICHKEITSENTWICKLUNG UND KOMMUNIKATION Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Kommunikationsarten (Grundkenntnisse der verbalen und nonverbalen Kommunikation).

Kommunikationstechniken (zB Ich-Botschaften, aktives Zuhören, Feedback nehmen und geben, Fragetechniken, gewaltlose Kommunikation, konstruktive Gesprächsführung).

Unterschiedliche Kommunikationsformen (Telefonieren, Diskutieren, Debattieren, Moderieren und Arbeiten im Team, Bewerbungsgespräch).

Umgang mit Konflikten (Grundkenntnisse im Umgang mit Konflikten, gewaltfreie Lösungskompetenz).

Präsentation (zB inhaltliche Planung, Strukturierung, Durchführung und Nachbereitung einer Präsentation, Medieneinsatz, rhetorische Mittel).

Selbstorganisation (Grundlagen des Zeitmanagements, Ziele und Strategien zur Zielerreichung, Möglichkeiten der Stressbewältigung).

Lernen lernen (zB Kriterien nachhaltigen Lernens).

Teamfähigkeit (zB Eigen- und Fremdwahrnehmung, soziale Rollen und Stereotypen, Möglichkeiten der Erweiterung von Handlungsspielräumen, zum Mitgestalten anregen und anleiten, Respekt gegenüber kultureller Vielfalt).

2.5 MUSIK UND KREATIVER AUSDRUCK Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Klassenmusizieren (vokal und instrumental).

Akustische Grundbegriffe, Instrumentenkunde.

Die menschliche Stimme.

Popkultur und Alltagsästhetik.

Missbrauch von Musik (zB akustische Reizüberflutung).

Musikdownloads – Urheberrecht.

Gestaltung (Farbe und Form, Flächengestaltungen, textile und andere kunsthandwerkliche Techniken).

Aktuelle Themen aus den Bereichen Mode, Dekoration, Veranstaltungen und Werbung.

Projekte.

3. WIRTSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN 3.1 WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Wirtschaftliches Rechnen:

Kopfrechnen, Schätzen, Runden, Schlussrechnung, Prozentrechnung.

Maßeinheiten.

Private Kassabuchführung.

Belege (Arten, Merkmale, Organisation).

Grundlagen der Wirtschaft.

Kaufvertrag (rechtliche Grundlagen, Zahlungsformen und Formulare, Abzahlungsgeschäfte, Konsumentenschutz, E-Commerce, Gewährleistung).

Umgang mit Geld.

Sparformen, Kredite und Bürgschaften.

Steuerrecht:

Grundzüge der Lohnsteuer, Arbeitnehmerveranlagung.

Lohn- und Gehaltszettel.

3.2 OFFICEMANAGEMENT Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung.

Aktuelle Eingabesysteme, Schreibfertigkeit.

Textverarbeitung:

Grundlagen eines Textverarbeitungsprogramms.

Illustrationen (Formen, Grafiken, ClipArt).

Richtlinien und Normen.

Schriftstücke.

Grundlagen der Informationstechnologie.

Betriebssystem und Arbeiten im Netzwerk.

Dateimanagement.

Präsentation:

Grundlagen eines Präsentationsprogramms.

Tabellenkalkulation:

Grundlagen eines Tabellenkalkulationsprogramms.

Internet:

Grundlagen, Internetdienste.

Datenschutz und -sicherheit, Urheberrecht.

3.3 BERUFSORIENTIERUNG Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Formen der Arbeit und ihr Stellenwert in der Gesellschaft.

Arbeits- und Berufswelt:

Berufssparten, Berufsfelder, Zugangswege, Weiterbildungsmöglichkeiten, Berufskrankheiten.

Wege der Berufsausbildung.

Motive der Berufswahl.

Kommunikationsformen.

Stellenbewerbung und Bewerbungsgespräch.

Soziales Betriebsgeschehen.

Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung:

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz, Kollektivverträge, Formen der Entlohnung.

Berufliche Interessenvertretungen. Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Sozialversicherungsträger. Arten der Sozialversicherung.

Unfallverhütung, Arbeitssicherheit.

Projekte:

Bearbeiten von Arbeitsaufträgen, Auswerten von Informationen, Reflexion.

Trends und Innovationen der Arbeitswelt:

Neue Berufe, Umgang mit verschiedenen Kulturen, soziale Gruppen.

4. ERNÄHRUNG, GESUNDHEIT UND GASTRONOMIE 4.1 ERNÄHRUNG UND GESUNDHEIT Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

Lehrstoff:

Anatomie und Physiologie des Menschen.

Gesundheitsvorsorge.

Sexualität:

Verhütung, Familienplanung.

Schwangerschaft, Geburt.

Gesundheit:

Erste Hilfe, Pflegemaßnahmen bei verschiedenen Personengruppen.

Grundlagen der Ernährung:

Aufgaben der Nahrung, Ernährung und Gesundheit.

Ernährungsmitbedingte Krankheiten.

Kostformen.

Inhaltsstoffe der Nahrung, Lebensmittel.

Lebensmittelqualität und -kennzeichnung.

4.2 KÜCHE, SERVICE UND BETRIEBSORGANISATION Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

Lehrstoff:

Küche

Grundlagen:

Erscheinungsbild, Arbeitssicherheit.

Gute Hygienepraxis.

Abfallbewirtschaftung.

Küchenmanagement:

Warenbewirtschaftung.

Qualitätskontrolle von Speisen und Arbeitsabläufen.

Küchenausstattung, Grundinventar und Standardgeräte.

Lebensmittelverarbeitung und Speisenproduktion:

Vorbereitungstechniken. Grundrezepturen, Garmethoden.

Portionieren und Anrichten.

Regionale und saisonale Küche, Vollwertküche.

Restaurant

Grundlagen:

Erscheinungsbild, Hygienemaßnahmen, Arbeitssicherheit.

Ess- und Tischkultur.

Mahlzeiten des Tages.

Servicevorbereitung:

Raumvorbereitung, Tisch- und Serviceinventar, Mise en place, Gedeckarten.

Decken des Tisches.

Servicetechniken und -abläufe.

Tragetechnik. Einfache Serviceabläufe.

Servierregeln.

Getränke und Getränkeservice.

Betriebsorganisation

Berufsbilder im Gastgewerbe.

Gast und Gastlichkeit.

Ergonomie.

Verpflegungsbetriebe.

Arbeitsorganisation.

5. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.

B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Lernenden und Erziehungsberechtigten deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine eindeutige Bezeichnung festzulegen.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

C. Förderunterricht Bildungs- und Lehraufgabe:

Die von einem Leistungsabfall betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen jene Kompetenzen entwickeln, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Gegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

1  Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch III schulautonom abgeändert werden.

2  Das Ausmaß der Gesamtwochenstunden kann nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch III schulautonom mit 2-3 Wochenstunden festgelegt werden.

3  Inklusive wirtschaftliches Rechnen.

4  Mit Computerunterstützung.

5  Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch III).