BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 17. November 2015

Teil II

340. Verordnung:

Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, der Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

340. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erlassen wird (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen) und die Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, die Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 58, 62, 63, 72, 73, 76 und 77, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die nachstehend genannten Schulformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Ziffer eins
    Einjährige Haushaltungsschule (Anlage A1)
  2. Ziffer 2
    Zweijährige Hauswirtschaftsschule (Anlage A2)
  3. Ziffer 3
    Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage A3)
  4. Ziffer 4
    Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte (Anlage A4)
  5. Ziffer 5
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage A5)
  6. Ziffer 6
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage A6)
  7. Ziffer 7
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte (Anlage A7)
  8. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kommunikations- und Mediendesign“ (Anlage A8)
  9. Ziffer 9
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Sozialmanagement“ (Anlage A9)
  10. Ziffer 10
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“ (Anlage A10)
  11. Ziffer 11
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“ (Anlage A11)
  12. Ziffer 12
    Hotelfachschule (Anlage B1)
  13. Ziffer 13
    Tourismusfachschule (Anlage B2)
  14. Ziffer 14
    Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage B3)
  15. Ziffer 15
    Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang (Anlage B4)
  16. Ziffer 16
    Kolleg für Tourismus (Anlage B5)
  17. Ziffer 17
    Fachschule für Mode (Anlage C1)
  18. Ziffer 18
    Höhere Lehranstalt für Mode (Anlage C2)
  19. Ziffer 19
    Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode (Anlage C3)
  20. Ziffer 20
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design (Anlage C4)
  21. Ziffer 21
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren (Anlage C 5)
  22. Ziffer 22
    Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil (Anlage C 6)
  23. Ziffer 23
    Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung (Anlage D1)
  24. Ziffer 24
    Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt „Schmuck – Design“ (Anlage D2)
  25. Ziffer 25
    Fachschule für Sozialberufe (Anlage E1)
  26. Ziffer 26
    Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation (Anlage F1)

Paragraph 2,

Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Paragraph 3,

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die zuständige Schulbehörde zu erlassen.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 3, sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Die Anlagen B5, C4, C5, C6 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 58 sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2011, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfallen die Ziffer 26,, 44 und 45.

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch III wird dem Paragraph 2, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph eins, Ziffer 26,, 44 und 45 sowie die Anlagen 1.B.5.6, 1D und 1E treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen 1.B.5.6, 1D und 1E entfallen.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 62 sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006,, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Diese Verordnung sowie die Anlagen A und B treten hinsichtlich des in Anlage A enthaltenen Lehrplanes mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich des in Anlage B enthaltenen Lehrplanes hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2017 klassenweise auslaufend außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 63 sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2008, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, §1 und Paragraph 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 62 und 76 sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2011, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins Paragraph eins bis 3 sowie Art römisch II entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch eins wird dem Paragraph 4, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Diese Verordnung sowie die Anlagen treten wie folgt außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer eins und Anlage 1 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 2 bis 5 und die Anlagen 2 bis 5 treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 6 und Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Artikel römisch eins Paragraph 2 und 3 sowie Artikel römisch II treten hinsichtlich der 1. bis 4. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 1. Klasse und Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 68a, 72 und 73 sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,,
wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2011, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch eins Paragraph eins und 2, Artikel römisch II und römisch IV entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch III wird dem Paragraph eins, folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Diese Verordnung sowie die Anlagen treten wie folgt außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6 und 7, Artikel römisch II und römisch IV sowie die Anlagen 1.7, 1.8, 1.9, 7.7 und 7.8 treten hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 3 und 4, Artikel römisch II und römisch IV sowie die Anlagen 3.7 und 3.8 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise auslaufend.
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch eins Paragraph eins, Ziffer 8,, Artikel römisch II und römisch IV sowie Anlage 7.9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 7
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A1 bis A11, B1 bis B5, C1 bis C6, D1 und D2, E1 sowie F1 jeweils unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Heinisch-Hosek