BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 17. November 2015

Teil römisch zwei

335. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

335. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 6. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Wien

M 3/2015/XXVI/99/3

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Wien;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber/innen,
    1. Litera a
      die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer/innen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Litera b
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Ziffer 2, genannten Personen.

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten monatlich vom/von der Auftraggeber/in einen Pauschalbetrag von 94,88 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen ab dem achten Geschoß für jedes weitere Geschoß um 6,81 €.
  2. Absatz 2,Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 8, Wiener Aufzugsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014,, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der Paragraphen 12, bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunas gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 14,03 € zu errechnen ist (an Sonn- und Feiertagen das Zweifache des Entgelts). Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,06 € zu errechnen ist.
  2. Absatz 2,Wird von dem/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3169 €, für das Bewässern 0,3284 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,5660 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2,Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,32 € zu errechnen ist.
  3. Absatz 3,Die sich aus Absatz eins, ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von 226,76 € monatlich.
  2. Absatz 2,Wird die Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 125,86 € je Kessel.
  3. Absatz 3,Wird die Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 168,11 € je Kessel.
  4. Absatz 4,Wird die Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt ein Zuschlag von monatlich 237,24 € je Kessel.
  5. Absatz 5,Für die Durchführung von zusätzlichen angeordneten Betreuungsarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 11,56 €.
  6. Absatz 6,Dem/der Betreuer/in von Anlagen nach Absatz eins, bis 4 gebührt eine Schmutzzulage von 15% des jeweiligen Entgeltes, wenn die Anlage mit festen Brennstoffen betrieben wird oder wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Badeanlage zur Verfügung steht.
  7. Absatz 7,Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 195,99 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 56,71 € monatlich.

Tief- und Palettengaragen

Paragraph 6,

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen, M 2/2015/XXVI/99/2, festgesetzten Höhe.

Einfache Reparaturarbeiten

Paragraph 7,

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 10,32 €.

Entgelt für Hausarbeiter/innen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
    1. Ziffer eins
      Haustechniker/innen (Facharbeiter/innen mit einschlägigen Arbeiten) 14,09 €
    2. Ziffer 2
      Hausarbeiter/innen 10,36 €.
  2. Absatz 2,Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100%.
  3. Absatz 3,Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 56,60 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
  4. Absatz 4,Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezuges.
  2. Absatz 2,Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Begünstigungsklausel

Paragraph 10,

Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Geltungstermin

Paragraph 11,

Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 14. November 2014, M 4/2014/XXVI/99/3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2014,, und tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Binder