32. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Leistungsangebote 2015 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverord-nung 2015)
Auf Grund des § 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 4, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden. Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß § 39 Abs. 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.Die bestehenden Leistungsangebote und die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 dazu erforderlichen Angaben sind in der Anlage 1 aufgelistet. Darüber hinaus sind im Transparenzportal zu jedem Leistungsangebot nähere Angaben zulässig, die der einheitlichen und übersichtlichen Information über die aufgelisteten Leistungsangebote dienen.
(2)Absatz 2,Eine Leseberechtigung auf Leistungsmitteilungen zu den in der Anlage 1 aufgelisteten Leistungsangeboten besteht bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Leistungsangeboten, welche von den definierenden Stellen der Länder gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, in der Leistungsangebotsdatenbank erfasst worden sind. Die Auflistung dient in Verbindung mit den Angaben in Anlage 1 der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen der Länder gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.Eine Leseberechtigung auf Leistungsmitteilungen zu den in der Anlage 1 aufgelisteten Leistungsangeboten besteht bei den in der Anlage 2 aufgelisteten Leistungsangeboten, welche von den definierenden Stellen der Länder gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013,, in der Leistungsangebotsdatenbank erfasst worden sind. Die Auflistung dient in Verbindung mit den Angaben in Anlage 1 der Erfüllung des Überprüfungszwecks abfrageberechtigter Stellen der Länder gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.
(3)Absatz 3,Die Anlage 3 bezeichnet die in Anlage 1 und 2 verwendeten einheitlichen Kategorien.
§ 3.Paragraph 3,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 265/2014, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2014,, außer Kraft.
Schelling